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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 632.

Art. L2S. des Holland. HandelsG.B. Der neueste eng-lische Gerichtsgebrauch stimmt damit überein *).

Hinzugefügt wurde, daß die Zahlung am Tage der Protest-aufnahme gefordert werden müsse.. Denn nur in diesem Fallekann der Honorant die ihm obliegende Pflicht der Benachrichti-gung (Art. 667. 704.) gehörig erfüllen.

Eine Ausnahme von dem 24stündigen Termine enthält derArt. 706. Abs. 3.

Art. 633.

Gewöhnlich stellt man die Ehrenannahme rückflchtlich ihrerWirkungen der regelmäßigen Annahme gleich, woraus demnachfolgen würde, daß der Ehrenacceptant hastet ohne alle Rücksicht,ob zur Verfallzeit, d. h. am Tage des aufgenommenen Prote-stes, eine Zahlungsanforderung an ihn gerichtet wurde oder nicht,wovon bereits im vorigen Artikel die Rede war; ferner daß eSrücksichtlich seiner keines Protests bedarf, und daß die Klage ge-gen ihn, wie gegen den regelmäßigen Acceptanten verjährt:Sätze, welche sich aus dem Stillschweigen der Handelsgesetzeergeben, und auch von den Schriftstellern anerkannt sind **).

Es kommt jedoch in letzterer Hinsicht in Betracht; daß derEhrenacceptant durch die Zahlung dem Inhaber subrogirt wird,daß also dieser seine Lage nicht verschlimmern darf; ferner daßer gleichsam als Garant des Honoraten erscheint. Daraus er-gibt sich, daß nicht die längere Klagenfrift gegen den regelmäßi-gen Acceptanten, sondern nur die kürzere oder Regreßklage gegenihn Anwendung finden kann, sonst würde der Honorat und seineVorwärmer unverhältnißmäßig lange haften; und daß der Ho-norat und die Vormänner so wenig aus der Ehrenacceptationklagen können, als sonst der Aussteller aus der regelmäßigen.

Mittermarer Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. mBd. S. 225.

*") PardessuS a. a. O. Nr. 414.