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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 634.

Absatz 1. Dieser Satz ist allgemein anerkannt, und liegtin der Natur der Sache.

Absatz 2. Sachs. Entwurf Art. 278.

Art. 635.

Die französischen Rechtslehrer nehmen sogar im Falle desAuftrags kein Recht auf Deckung an *).

Achte Abtheilung.

Won der Wechselbürgschaft.

Art. 636.

Bei der Wechselbürgschaft, versichert der Bürge die

Zahlung des Wechsels entweder im Allgemeinen, oder er ver-pflichtet sich für eine bestimmte Person, den Aussteller, einen In-dossenten oder auch dem Bezogenen.

Die Wechselbürgschaft ist häufig unter einem Indossamenteversteckt; was bei der Werthsbezeichnung, welche das Gesetz er-laubt (Art. 551. Abs. 3.), viel eher angeht, als in Frankreich.Der Bürge muß ein Dritter seyn, französ. HandelsG.B.Art. 142., keine von den direct oder hauptsächlich verpflichtetenWechselpersonen.

Art. 637.

Absatz 1. Die Ausdrücke sind gleichgültig, wenn sie nurunzweideutig sind.

Absatz 2. Dieser Satz ist dem Handelsgebrauche entnom-men, der auch in Frankreich noch gilt

Eine Unterschrist, welche unter dem Indossamente steht, darfnicht von einem Jndoffatar herrühren, sonst ist sie blos ein In-dossament 1» biaiico.

Pardessus a. a. O. N. 387.Pardessus a. a. O. Nr. 396.