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sie der Inhaber hat, damit kein Mißbrauch damit getriebenwerde.
Art. 651.
Absatz 1. 2. Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen,kann man dem Bezogenen nicht zumuthen, da ihm ohnehin dazugewöhnlich die Mittel abgehen. Er kann aber dennoch sicherzahlen, wenn er auch an der Aechtheit eines Giro zweifelt(vergl. Art. 655.); nur darf er nicht mit dem Inhaber unterder Decke spielen und diesen betrüglich begünstigen; was aberkaum erweislich seyn wird (sächs. Entwurf Art. 216.). Trägtder Wechselbrief sichtbare Spuren der Verfälschung (Art 726.)an sich; so kann der Bezogene nicht zahlen, ohne sich Verant-wortlichkeit gegen den Aussteller aufzuladen.
Hat der Bezogene acceptirt gehabt; so kommt es darauf an,ob er vorher acceptirte, ehe die Unterbrechung oder Verfälschungeintrat oder nachher. Im letzteren Falle haftet er dem redlichenInhaber jedenfalls aus seinem Accepte.
Aber von der Richtigkeit der Reihenfolge muß sich der Bezo-gene überzeugen, da er nur dem gehörig legitimsten Inhaber mitSicherheit zahlen darf.
Absatz 3. Hier ist der Art. 145. des französ. Handels-G.B. nach dem Vorgänge des holländ. HandelsG.B. Art. 164.näher erklärt. Auch die französischen Rechtsgelehrten *) stimmenmit dieser Erklärung überein.
Der Bezogene muß sich natürlich von der gehörigen Bevoll-mächtigung des Stellvertreters überzeugen, z. B. wenn der In-haber gestorben, seiner Vermögensverwaltung entsetzt, in Gant.gerathen wärerc., und es bedarf keines gesetzlichen Ausspruchs,daß in letzterem Falle nur an den Masseverwalter gezahlt wer-den darf. Ist der an die Ordre eines Falliten gestellte Wechselnoch nicht acceptirt, so wird der Bezogene am besten thun, ihnzurückzuweisen; aber eine bindende Vorschrift mochte man nichtdaraus machen, wie der sächs. Entwurf Art. 232
Das holländ. HandelsG.B. Art. 166. fügt bei: daß der
*) z. B. Noxron I. e. -u't. 145.Motive zum-Gnrw. ein. HandelsG.B.
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