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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Inhaber, welcher Zahlung empfängt, so wie alle früheren In«doffenten dem Zahlenden für die Gesetzmäßigkeit der Indossamenteverantwortlich seyen. Man glaubte jedoch die Sache besser aufdie Art auszudrücken, daß der Bezogene zunächst nicht dieGesetzmäßigkeit der Indossamente, nur ihre Reihenfolge zu unter-suchen habe, und mit Sicherheit zahlen könne, wenn ein Jndos-sent nicht alle gesetzlichen Formalitäten beobachtet, oder ob-wohl er blos zum Jucasso beauftragt war, das Eigenthum desWechselbriefs begeben hat. Denn es geht den Zahlenden zu-nächst nichts an, in welcher Eigenschaft der Empfänger die Zah-lung annimmt: wenn nicht eine grobe Schuld mit unterlauft, oderer den Aufträgen des Ausstellers entgegenhandelt.

Art. 652.

Bad. HandelsG.B. Art. 157b.

Schuldig ist der Bezogene nicht zu Nachforschungen über dieIdentität der Person; alle bindenden Vorschriften könnten nurdem Verkehr schaden und zu Chikanen führen. — Aber nützlichist es deßwegen doch, die Befugniß auszudrücken, damit sich derBezogene in zweifelhaften Fällen ohne zu beleidigen aus dasGesetz berufen kann.

Das span. HandelsG.B. Art. 499. verlangt, daß Drittefür die Identität der Person des Inhabers gut sagen.

Nach der waadtländ. Wechs.Ordn, vom 4. Juni 1829.Art. 36. kann der Bezogene den Beweis der Identität der Per-son und des Eigcnthumsrechts vom Inhaber verlangen; dieseraber kann jedenfalls die Hinterlegung der Wechselsumme begehren.

Art. 653.

Absatz 1. Auch ein nicht gehörig Legitimirter ist durch denbloßen Besitz des Wechselbriefs berechtigt, vom AnnehmendenHinterlegung des Wechselbetrags zu verlangen: ein Satz, dender sächs. Entwurf Art. 221. ebenfalls ausspricht. Ob er aberdazu verpflichtet ist zu Wahrung des Rückgriffs, wird im näch-sten Kapitel vorkommen.

Unter beglaubigt und bevollmächtigt wird unterschieden, je