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nachdem die Legitimation des Indossatars selbst, oder seines.Stellvertreters oder Bevollmächtigten zweifelhaft ist.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 165. gestattet dem Be-sitzer, welcher schriftlich beweisen kann, daß ihm der Wechselbriefvvm Berechtigten zum Einzüge zugesendet wurde, Zahlung gegenSicherheit zu verlangen, d. h. also bei mangelhafter Bevoll-mächtigung; er hat dann, wenn nicht Zahlung geleistet wird,Protest zu erheben. Hinterlegung ist jedoch viel sicherer.
Auch der mit der Acceptationsbesorgung eines Exemplars(Prima) oder mit der Aufbewahrung (z. B. der Prima undSecunda) Beauftragte ist berechtigt, Hinterlegung zu verlangenund bei Nichterlangung zu Protestiren, wenn das Original biszum Verfalltage nicht bei ihm abgefordert wurde, oder er eswegen mangelhafter Legitimation des Inhabers des Duplikatsoder der Abschrift nicht abgeben konnte. Aber man trug Beden-ken ihm diese Pflicht, ohne besonderen Auftrag seines Mandantenaufzuerlegen, -wie der Art. 210. des sächs. Entwurfs thut; weildadurch die Verbindlichkeiten des Beauftragten und seine Verant-wortlichkeit sehr erschwert würden, und durch die Provision inden wenigen Fällen, wo es wirklich zur Deposition oder zumProteste kommt, die stete Wachsamkeit und Aufsicht, welche dievielen anderen erfordern, lange nicht belohnt wird. Man wolltedaher lieber Alles der Privatübereinkunst überlassen. — Auchläßt sich noch als weiteres Motiv anführen, daß der Auftrag-geber häufig gar kein Interesse hat, die Deposition zu verlangen,wenn er nämlich durch das Versäumniß des Inhabers der Se-cunda vollkommen geschützt ist.
Nebrigens kann, wenn es dazu kommt, der Beauftragte nurim Namen seines Auftraggebers, aber nicht im Namen desdritten unbekannten Inhabers Protests einlegen *).
Absatz 2 . S. Art. 86. Die Worte: „gehörig quittirt"erklärt Art. 651. Abs. 3.
Art. 654.
Französ. HandelsG.B. Art.A49.
Pardessus a. a. O. Nr. 418.
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