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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 655.

Absatz 1. Eine andere Einsprache braucht der Bezogeneweder zu beachten, noch setzt sie ihn gegen seine Auftraggeberaußer Verantwortung.

Wird nämlich die Verehrung eines noch nicht angenomme-nen-Wechselbriefs verweigert; so hasten dem Inhaber im Zwei-fel der Aussteller und alle früheren Jndoffenten für die Zahlung.Sie sind deßwegen durch eine solche Weigerung alle gefährdet.Sie sind dieß um so mehr, wenn das Gesetz den redlichen In-haber sogar gegen die Vindicativn schützt (Art. 707.). DerBezogene selbst setzt sich einer Verantwortung gegen den Auf-traggeber aus, und auch gegen Andere, denen er die Verehrungversprochen hat (Art. 616.). Daher kann man den Bezogenenauf die einfache Anzeige des Eigenthümers hin, daß ihm derWechselbrief abhanden gekommen sey, nicht verpflichten, die Zah-lung zu verweigern, vorausgesetzt, daß die Reihenfolge der In-dossamente in Ordnung ist. Denn ist dieses nicht der Fall; sokann er der eigenen Sicherheit wegen nicht bezahlen.

Es ist deßwegen, auch wenn der Wechselbrief nicht acceptirtist, ein gerichtliches Zahlungsverbot erforderlich, wie auch dasfranzös. HandelsG.B. Art. 149., und nach demselben auch dasspan. Art. 498. anerkennen.

Das Gericht hat sich hierbei nach der Vorschrift des Art.708. zu richten, und wird besonders (vergl. Art. 729.) berück-sichtigen, ob ein in Iiisnoo girirter Brief abhanden kam: indemes in diesem Falle ein Zahlungsverbot überhaupt, oder doch einunbedingtes verweigern muß. Es muß ferner nach Art. 708.von dem Eigenthümer des verlorenen Briefs Caution verlangen.

Der sächs. Entwurf Art. 218. verpflichtet den Bezogeneneiner Privateinsprache Folge zu-leisten, so lange der Wechselbriefnoch nicht acceptirt ist: was offenbar viel zu weit geht.

Ist der Wechselbrief acceptirt, so treten die angeführtenGründe nur noch stärker hervor. Doch ist nicht nöthig, daß diegerichtliche Auflage den Befehl der Deposition des Wechselbetragsenthalte. Der Inhaber kann dieselbe ja verlangen, und räthlichbleibt sie in allen Fällen, so wie Zahlung verlangt wurde, für