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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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„Vorgelegt" wird der Protest hauptsächlich dann, wenn derRegreßpflichtige an demselben Orte wohnt.

Die Abschrift des Protests muß beglaubigt seyn. — Siehat den Zweck, daß der Benachrichtigte alles ihm Dienliche er-fahre; Zahlung leistet er jedoch nicht ohne Herausgabe desWechselbriefs.

Spätestens die zweite Post wurde genannt, weil es oftnicht möglich ist, den Abgang der ersten Post einzuhalten, be-sonders der Abschrift wegen.

Auch in England haftet der Inhaber, welcher vom Zah-lungsproteste nicht zeitig Nachricht gibt, für den Schaden *).

Wäre der Nückwechsel nach Sicht ausgestellt, und sogleichzum Jncasso an einen Freund am Orte des in Anspruch zuNehmenden abgesendet; so vertritt er die Stelle der Benachrich-tigung.

Hätte der in Anspruch Genommene rembursirt, ohne einesolche Einrede geltend zu machen; so kann er nichts mehr zurück-fordern (Art. 760.).

Art. 668.

Will sich der Znhaber oder Indofsent an Mehrere zugleichhalten; so muß er natürlich Alle benachrichtigen.

Art. 669.

Es bedarf keines so strengen Beweises, weil der Verlustdes Regresses nicht daran geknüpft ist. Die Bescheinigung desBenachrichtigten oder ein Contreprotest machen natürlich den be-sten Beweis.

Die Copie des Briefs ist nicht durchaus nöthig neben demPostscheine, indem nicht alle Inhaber Copirbücher haben, undanderen Copien keine Beweiskraft zukommt.

Gegen einen Jndossenten, der weiter zu benachrichtigen un-terließ, kann man sich der Empfangsbescheinigung, welche er der

Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. III. Bd.S. 191. 215.