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Post wegen der von seinem Normanne erhaltenen Nachricht aus-stellte, zum Gegenbeweise bedienen.
Gegenbeweis ist übrigens immer Mäßig.
Art. 670 .
Absatz 1. Der Regreß soll nicht verloren gehen. Unterdem Schaden sind natürlich auch Kosten und Zinsen begriffen. —Daß der Versäumende keine Verzugszinsen ansprechen kann, ist dieHauptfolge.
Absatz 2. Ohne diesen Satz hätte das Ganze eine Lückegehabt. Der Beweis des fruchtlosen Angehens wird am Bestendurch einen Contreprotest geführt; aber als nothwendige Forma-lität mochte man ihn nicht vorschreiben. Die Nachweisung, z. B.wenn der Benachrichtigtem den Gant gerathen wäre, kann auchaus andere Weise gegeben werden.
Art. 671 .
Die solidarische Verpflichtung des Jndossenten, und desAusstellers ist der Nerv des Wechselverkehs und allen Wechsel-gesetzen gemein. Jnwieferne aber durch das Angehen des einenPflichtigen seine Nachmänner befreit werden, darüber sind dieGesetzgebungen sehr abweichend. Das französische Rechtkennt diesen Ausschluß bei seinen kurzen Verjährungsterminengarnicht; viele teutschen und auch der sächs. Entwurf Art. 303 .verbieten das Zurückkommen aus einen einmal Uebersprungenen,und das holländ. HandelsG.B. Art. 186 . 187 . verbindet dieseWirkung wenigstens mit einer gerichtlichen Belangung. LetztererBestimmung ist der Entwurf gefolgt, indem die längeren Ver-jährungsfristen wenigstens einige Einschränkung zu-Sicherung desHandelsverkehrs verlangten.
Wird ein Wechselbrief zweimal in Zwischenräumen auf den-selben Inhaber indossirt; so sind die dazwischen befindlichen In-dvssenten gegenüber von diesem Inhaber befreit, weil sie dasselbeKlagerecht gegen ihn haben, wie er gegen sie selbst. Das sp an.HandelsG.B. Art. S35. läßt auffallender Weise nur eine Klagegegen Einen Pflichtigen auf einmal zu.