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Zugleich folgt aus dem Inhalte des Artikels, daß sich derInhaber, welcher einen Unterzeichner gerichtlich in Anspruchnimmt, sich nicht das Zurückkommen auf die Nachmänner vorbe-halten kann. Eine solche Protestation gegen die gesetzliche Wir-kung ist durchaus fruchtlos. >
Art. 672.
„Schuldigermaßen" wurde deßwegen gesagt, weil derRembursirende sich wohl in Acht zu nehmen hat, keine unbe-gründeten Ansprüche zu befriedigen.
Der Rembursirende kann sich auch an den Acceptanten zu-gleich oder allein halten, wenn er Lust hat (vergl. Art. 608);nur der Aussteller kann dieß nicht (Art. 622.).
Absatz 2. Der Beisatz wegen der Sicherheitsleistung istden neueren Handelsgesetzgebungen fremd. Es kann jedoch demBeklagten, wenn sich der Proceß verzögert, von hohem Wertheseyn, seinen Rückgriff gesichert zu wissen. Jedenfalls mußte hierangegeben werden, auf was die Klage (oder nach französischemRechte, die Vorladung) zu richten ist. Das sranzös. Handels-G.B. Art. 167. setzt nämlich voraus, daß der in Anspruch ge-nommene Jndossent seine Vormänner an das nämliche Gerichtladen lasse, und daß diese schuldig sind, am Processe als Be-klagte Theil zu nehmen. Beides weicht von den bestehendenProceßformen ab, und man trug Bedenken eine solche Bestim-mung aufzunehmen, weil sie gegen Ausländer und gegen Gant-leute garnicht ausführbar ist, und weil es nicht einmal gut seyndürfte, dem Jndossenten die Adcitation aufzulegen, statt ihmzwischen dieser und der Sicherheitsleistung die Wahl zu lassen.Er wird jedoch die Adcitation gewöhnlich wählen oder damitverbinden, indem er sonst wegen Versäumniß von seinem Nor-manne in Anspruch genommen werden kann.
Wären die wegen Sicherheitsleistung angegangenen Vor-männer schon von Demjenigen belangt, welcher den Jndossentenin Anspruch nahm; so kann natürlich keine Sicherheit gefordertwerden. Hat ein Jndossent Sicherheit geleistet, so kann er siewieder von seinen Vormännern, wie beim Proteste wegen man-gelnder Annahme verlangen; aber immer nur so weit, als