Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
577
JPEG-Download
 

577

dieselben von dem Nachmanne nicht schon wegen Zahlung be-langt sind.

Damit ist auch zugleich der Fall entschieden, wenn sich derInhaber bei einer Gantmafse, aber nicht bei anderen Gantmassenmeldet (sächs. Entwurf Art. 370.). Die in Anspruch genommeneMasse kann die andere Masse zunächst auf Sicherheitsleistungbelangen, oder was dasselbe ist, die Forderung eventuell einklagen.

Art. 673.

Absatz 1. Es bedarf keines Beweises, daß es zur com-merciellen Sicherheit viel beiträgt, wenn für die Verpflichtungder Vormänner möglichst kurze Verjährungsfristen festgesetztwerden. Aber der Erreichung dieses Wunsches stehen die häufigvorkommenden großen Entfernungen entgegen, und noch mehr,daß man es häufig mit Ausländern zu thun hat, welche ohneSchaden und Ungerechtigkeit nicht in so enge Schranken gewiesenwerden können. Daher kommt es denn auch, daß die kurzenund verwickelten Verjährungsfristen des franz ö s. HandelsG.B.Art. 163. nur in Baden und in Neapel sneapol. HandelsG.B.Art. 164.) Anklang fanden, und daß die anderen Handelsgesetzbücherder neueren Zeit, namentlich das spanische und holländische, dafürweitere Zeiträume bestimmten *). Vergl. ho lländ.-HandelsG.B.Art. 207. Doch geht das holländ. HandelsG.B.^zu weit, ins-besondere ist das Minimum von einem Jahre viel zu groß: viel-mehr kann bei den im Artikel festgesetzten Terminen und bei denerleichterten Communicationen der Kläger recht gut hin und herNachricht haben, ob er auf gütlichem Wege befriedigt wird;und dann hat er nichts zu Wahrung seiner Rechte zu thun, alsseine Klage mündlich oder schriftlich einzureichen, indem nicht ein-mal die Insinuation der Klage verlangt wird. Die hier festge-setzten Termine sind so weit, daß der Kläger sogar das Resultatder Klage in den meisten Fällen innerhalb des Termins wirderreichen können. Ist ihm dieß nicht möglich; so darf er nurrechtzeitig so viele von den übrigen Vorwärmern ausklagen, als

*) Mittermaier Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebungdes Auslandes. IX. Bd. S. 73.

Motive zum Nntw. ein. HandelsG.B.

37