S78
ihm nöthig scheint, wenn nicht Ausländer im Spiele sind. Aberdiese können, sich dann auch nicht auf die Fristen dieses Gesetz-buches berufen.
Der Holland. Art. 207. wurde auch insoferne abgeändert,als die Bestimmung des Klageorts jede nähere Auseinandersetzungüberflüssig macht, wohin der Wechselbrief gezogen seyn muß.Denn er kann ja, wenn er auch auf sehr kleine Distanz gezogenist, doch über sehr entfernte Orte gelaufen seyn.
Absatz 2 . Ein gerichtlich in Anspruch genommener Indos-sant kann auf Sicherheitsleistung klagen (Art. 672. Abs. 1.). Esmüßte ihn dieß jedoch sehr oft bei der Persönlichkeit des Vor-mannes in Verlegenheit setzen; daher wurde hinzugefügt, daß dieStreitverkündigung (litls cienuneistio) die Stelle der Klagevertreten könne.
Art. 674.
Sollten sich diese Sätze auch von selbst verstehen; so werdensie doch bei den vielen abweichenden Bestimmungen der Wechsel-ordnungen nicht überflüssig seyn. Zudem ist in manchen Ländernverordnet, daß, um das Zurückkommen zu sichern, Protest erho-ben werden müsse. Preuß. LandR. a. a. O. §. 1060. ff.
Art. 675.
Erlangt der Inhaber keine Zahlung, so läßt sich eine dop-pelte Art denken, wie er sich an die Unterzeichner hält. Einmaler verlangt Schadensersatz, berechnet seinen Aufwand für dieErlangung des Wechsels und den Schaden, welchen ihm dieNichtzahlung durch Auslagen und sonst verursacht, und begehrtdie so berechnete Summe an den gewählten Unterzeichner. Dießpaßt jedoch durchaus nicht für den Handelsverkehr. Die Größedes sonst verursachten Schadens müßte sehr ungleich aus-fallen, und würde blos zu Streitigkeiten über die Berechnungführen. Die Auslagen für die Erlangung des Wechsels müßtenebenfalls sehr ungleich bei Dem seyn, welcher den Wechsel nego-zirte, und bei Dem, welchem er als Zahlung zugesendet wurde;ohnehin würden die Belege meistens fehlen. Zudem würde manmit Recht einwenden, daß Keiner der Unterzeichner einen zum