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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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voraus gar nicht schätzbaren Schaden und die Kosten der Erwer-bung des Wechsels, d. h. den Kaufspreis sammt Nebenkosten imAuge gehabt habe.

Dadurch ist man nothgedrungen auf die zweite Art geführt,nämlich daß der Inhaber von den Unterzeichnern, wie vom Be-zogenen blos Zahlung der Wechselsumme am Zahlungsorte sammtVerzugszinsen, und den Ersatz des wegen Nichtzahlung gehabtenAufwandes zu fordern berechtigt sey. Dahin führen auch diegesetzlichen Ausdrücke, daß die Jndoffenten und der Ausstellerfür die Zahlung haften; dl h. wenn der Bezogene nicht bezahlt,so ist der Inhaber berechtigt, zu verlangen, daß sie Zahlung amZahlungsorte leisten, und ihm wegen Verspätung die Verzugs-zinsen und die Auslagen, die er wegen Nichterlangung der Zah-lung, also fruchtlos, gehabt hat, ersetzen, indem ihm Zahlungohne diesen Aufwand zugesichert ist.

Die Wechselgesetze stimmen darin überein, daß siechem In-haber blos ein Recht einräumen, die Wechselsumme sammt Zinsen,aber nicht Schadensersatz im Allgemeinen zu fordern. Der In-haber hat daher auch nicht, wie schon behauptet wurde *), dieWahl, ob er den von ihm bezahlten Kurs nebst Zinsen in An-rechnung bringen, oder die Wcchselsumme sammt Zinsen undKosten verlangen will.

Die Wechselgesetze räumen dem Inhaber noch weiter, aberohne nähere Bestimmung, das Recht ein, seine Auslagen, Cour-tage, Provision, Porto, Stempel rc. zu fordern. Darunter kannnicht das gemeint seyn, was er für Erwerbung und Versendungdes Wechselbriefs ausgelegt hat: ein Betrag, der bei jedem ein-zelnen Unterzeichner ein anderer ist, und welchen die früherengarnicht in Rechnung nehmen und voraussehen konnten; sondernblos Das, was er wegen der Nichtzahlung oder Uebermachungaufwendete: ein Betrag, der bis auf den Kurs beinahe überallgleich groß ist. — Daher versteht man unter der hier genanntenProvision nicht die Provision, welche etwa bei Erwerbung desWechselbriefs gezahlt werden mußte, sondern die Provision desInhabers für seine Mühe; unter Porto nicht dasjenige, welches

Mittermaicr teutsches Privatrecht §. 246 ».

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