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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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aufging, um den Wechselbrief zur Präsentation an den Zahlungsortzu bringen, sondern das, was für Versendung des Protests,des Nückwechsels rc. aufgewendet wurde; unter Courtage nichtdiejenige, welche bei Erwerbung des Wechselbriefs bezahlt wurde,sondern diejenige, welche bezahlt wurde, um einen Honoranten zuerhalten, oder um den Rückwechsel zu verwerthen. Eben so ver-steht man unter Stempel nicht denjenigen, welcher nöthig ist, umZahlung zu erlangen, sondern den etwa beim Rückwechsel, Pro-test, erforderlichen.

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß dem Inhaber erlaubtist, für seine eigene Mühe Vs pCt. Provision zu berechnen, undes daher keiner Rechtfertigung für diesen Ansatz bedarf. '

Die französischen Rechtsgelehrtcn geben dem Inhaberauch noch eine Forderung auf Ersatz der Reisekosten, wenn ererpreß zur Zahlungserhebnng Hergereist sey, und seinen Auswandauf Verlangen eidlich erhärte. Es ist dieß jedoch nirgends üb-lich, und auch den allgemeinen Grundsätzen nicht gemäß, indemdie Reise der Zahlungserhebung und nicht der Zahlungsverwei-gerung wegen geschah, und der Inhaber verpflichtet ist, sich zumEmpfange zu präsentiren. Wollte man eine solche Reise vergü-ten; so müßten auch die Versendungskosten, die Commissionsge-bühren rc. vergütet werden, was nirgends geschieht.

„Der Ort, wo der Wechselbrief dem Inhaber überlassenwurde," ist rücksichtlich des Ausstellers der Ort der Ausstellung,rücksichtlich des Jndossenten der Ort, wo der Wechselbrief remit-tirt oder negozirt wurde, wie sich das französ. HandelsG.B.Art. 180. ausdrückt, aber das bad. HandelsG.B. ungenau über-setzt. Es ist nicht der Ort, wohin der Brief remittirt wurde,geschehe es auch mit einem Indossamente in Llsueo; denn dieWeggebung und Ueberlassung findet immerhin am Orte derZeichnung des Indossaments Statt.

Art. 676.

Der hier entwickelte Satz scheint neu, ist aber nicht nur denallgemeinen Grundsätzen gemäß, sondern auch mit dem französi-

*) Pardessus a. a. O> Nr. 437.