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scheu und den neueren Handelsrechten übereinstimmend, wennman sie richtig versteht.
Der Aussteller eines Wechselbriefs hastet dem Nehmer da-für, daß die Zahlung am Zahlungsorte rechtzeitig erfolge. Erist deßwegen schuldig, im Nichtzahlungsfalle die Wechselsummesammt Zinsen, die Kosten der nicht erlangten Zahlung, und dieKosten der Uebermachung an den Zahlungsort zu tragen. Aberer konnte nicht voraus schon in Rechnung nehmen, ob der Neh-mer und wohin derselbe den Wechselbries begeben wird. Ent-stehen deßwegen durch diese Begebung größere Kosten, so kannman nicht sagen, daß er aus dem Wechselvertrage dafür hafte;es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß er sich nicht still-schweigend zu einer zum voraus gar nicht schätzbaren Vergütungverstanden habe. Wenn ein Wechselbrief durch ein dutzend undmehr Hände und Plätze gelaufen ist, und man würde gestatten,daß jeder rembursirende Indossent seine Auslagen an den Nach-mann, seine eigene Provision und die Uebermachungskosten for-dern dürfte; so entstünde eine solche Häufung der Unkosten biszum Aussteller, daß sie die Wechselsumme weit übersteigen könnten.
Ganz die gleichen Gründe gelten für einen Jndofsenten. Eri haftet seinem Nehmer wie der Aussteller, und ebenso kann derNehmer nicht weiter verlangen, als daß ihm neben der Wechsel-summe, den Zinsen daraus, und den wegen nicht erlangter Zahlungaufgegangenen Kosten, die einfachen Kosten der Uebermachungvom Orte der Begebung an den Zahlungsort vergütet werden.
Der sächs. Entwurf Art. 318. 319. hat daher gewiß un-recht, wenn er gehäufte Rückrechnungen zuläßt, so daß die frü-here immer wieder die Grundlage der späteren mit einer Kosten-vermehrung bildet; und das sranzös. HandelsG.B. Art. 182.,so wie das holländ. HandelsG.B. Art. 193. haben gewißrecht, wenn sie diese Häufung verbieten.
Art. 677.
Französ. HandelsG.B. Art. 185.
Art. 678.
Französ. HandelsG.B. Art. 177. 178.