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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Der Nückwechsel ist in jeder anderen Hinsicht ein neuerWechselbrief, der ebenso indossirt, acceptirt, protestirt werdenmuß rc.

Der Inhaber kann auch auf den Acceptanten eines domici-lirten Wechselbriefes einen Nückwechsel ziehen (s. zu Art. 609.a. E.).

Art. 679.

Absatz 1. Dieser Satz ergibt sich mit Nothwendigkeit ausdem zu Art. 675. Gesagten. Das franz.ös. HandelsG.B. Art.179. und die ihm folgenden neueren Gesetzbücher sind hier nichtganz deutlich, indem sie nicht^zwischen dem Nückwechsel des In-habers und eines Indossenten unterscheiden.

Art. 689.

Es ist räthlich, die Beilagen im Wechselbriefe zu allegiren:eines Avisbriefs bedarf es dann häufig nicht mehr.

In den französischen Formularien der Nückwechsel wird derWerth häufig so angegeben, „Werth in einer nicht bezahltenTratte und Rückrechnung." Dieß ist aber insoferne unrichtig, alssich der Werthempfang nur auf den Nehmer und nicht auf denBezogenen bezieht, wenn auch der Nehmer blos mit dem Ein-züge beauftragt ist. — Der Werth kann nur dann so ausge-drückt werden, wenn der Nückwechsel an eigene Ordre gestelltwäre.

Art. 681.

Absatz 3. Das französ. HandelsG.B. Art. 181. und nachihm die neueren Handelsgesetzbücher sagen allgemein, daß einMäckler oder zwei Handelsleute die Rückrechnung beglaubigensollen. Die Beglaubigung kann jedoch nur den Kurs betreffen,indem sie von dem übrigen Inhalte der Rückrechnung nicht mehrKunde haben, als jeder Andere; höchstens könnte der Wechsel-mäckler zugleich auch seine Courtage beglaubigen; aber auch diesesfällt weg, wenn die Beglaubigung von zwei Handelsleuten aus-geht. Ohnehin macht die Courtage beinahe überall einen solchen