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integrircnden Theil der Kosten aus, daß eS einer Beglaubigungnicht bedarf (vergl. Art. 148. Abs. 2.).
Art. 682 .
Absatz 1. Wenn ein Indossant einen auf ihn gezogenenNückwechsel des Inhabers, welcher keine Zahlung zur Verfall--zeit erlangen konnte, eingelöst hat, und er wieder einen neuenziehen will, so hätte er nach den Bestimmungen des Art. 676.seiner Rechnung nachfolgende Data zum Grunde zu legen:
1) den Betrag der Rückrechnung, welche dem eingelöstenNückwechsel zum Grunde liegt, jedoch mit Abzug des Wechsel-kurses vom Orte der Zahlung des ursprünglichen Wechselbriefsan den Ort der Begebung, welcher seinem Indossamente zumGrunde liegt,
2) die weiteren Verzugszinsen, und
3) den Wechselkurs von dein Orte der Zahlung des ur-sprünglichen Wechselbriess an den Ort, an welchem sein Indos-sent oder Derjenige, aus welchen er den neuen Nückwechsel zieht,den Wechselbrief begeben hat.
Letzteres wäre aber mit großen Schwierigkeiten verbunden,-oft sogar unmöglich. Der Ort der Begebung wechselt oft garnicht mit dem Orte der Zahlung; und dann müßte man, wennman genau seyn wollte, den Kurs zur Zeit der Ziehung deszweiten Rückwechsels wissen, was wegen der Ortsverschiedenheitoft gar nicht möglich wäre. Daher würde es wohl immer ander nöthigen Beglaubigung des Kurses fehlen.
Daher wird man von selbst auf den Satz geführt, daß demneuen Nückwechsel nur der Betrag der bezahlten Rückrechnung,d. h. der Betrag des bezahlten Rückwechsels unter Hinzurechnungder weiteren Verzugszinsen zum Grunde zu legen sey. Auchgeschieht bei dieser Vereinfachung um so weniger Unrecht, als dieDifferenz des Kurses zwischen dem Zahlungsorte und dem einerRückrechnung zum Grunde gelegten Begebungsorte, und des Kur-ses zwischen dem Zahlungsorte und einem anderen BegebungS-vrte gewöhnlich nur unbedeutend seyn mag.
Absatz 2. Daraus erklärt sich denn auch, warum demzweiten Nückwechsel nur die Beilagen des ersten beizugeben sind,