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indem es wegen der etwa hinzugekommenen Verzugszinsen ge-wöhnlich keiner neuen Rechnung und Beglaubigung bedarf.
Absatz 3. Ganz dasselbe gilt, wenn ein Jndossent denzweiteu, drittens. Rückwechsel eingelöst hätte, und nun einenneuen dritten, vierten rc. zöge.
Das französ. HandelsG.B. Art. 179.181. macht von denhier ausgestellten Sätzen beim Aussteller insoferne eine Ausnahme,als es verlangt, daß ein auf diesen gezogener Rückwechsel außerder Wechselsumme sammt Zinsen, Auslagen und Gebühren (Art.675. 1 2)h immer auf den Wechselkurs von dem Orte der Zah-lung auf den der Ausstellung gestellt seyn müsse, und daß deß-wegen, wenn der Inhaber auf einen Jndossenten den Rückwechselziehe, diesem noch weiter ein Zeugniß über jenen-Kurs beiliegenmüsse. Holländ. HandelsG.B. Art. 192. Dieses Zeugnißnimmt dann seinen Weg über alle vergütenden Jndossenten; undwenn einmal der Nembursirende seinen Rückgriff an den Aus-steller selbst nimmt, so äußert es dadurch seine Wirkung, daßdieser statt des von ihm vergüteten, in der Rückrechnung stehen-den Wechselkurses den im Zeugnisse beglaubigten Wechselkursvom Zahlungs-auf den Ausstellungs-Ort eintragen, und dieRückrechnung darnach berichtigen muß.
Aber durch diese Bestimmung des sranzös. .HandelsG.B.wird erst nicht die absolute Genauigkeit erreicht. Denn der Jn-doffent, welcher seinen Rückgriff an dem Aussteller nimmt, kannmit Recht die Vergütung des Wechselkurses zur Zeit des Rück-griffs, und nicht blos die des Kurses zur Zahlungszeit in An-spruch nehmen. — Und räumt man einmal dem Aussteller dasRechtem, nur den Kurs zu vergüten, welcher vom Ausstellungs-auf den Zahlungs-Ort sich ergibt, warum sollen nicht auch dieJndossenten das Recht auf die Vergütung des Kurses haben,welcher von dem Zahlungsorte auf den jedesmaligen Begebungs-vrt stattfindet? Daher trägt die Bestimmung des Artikels ge-wiß zur Vereinfachung bei.
Das französ. HandelsG.B. Art. 182. bestimmt ferner,daß ein Jndossent, welcher einen Rückwechsel einlöst oder eineRückrechnung bezahlt, zunächst wieder an seinen Jndossenten wegender Vergütung sich halten müsse; es läßt also ein (Überspringen