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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nicht zu. Man kann jedoch nicht einsehen, warum nicht ein Jn-doffent dieselbe Summe, welche er seinem unmittelbaren Nor-manne in Rechnung bringt, nicht auch sollte einem entfernterenaufrechnen dürfen? Dieser gewinnt dabei nur die Zinsen undKosten.

Oft ist sogar der Rembursirende zum Ueberspringen seinesGebers genöthigt, z. B. wenn dieser zahlungsunfähig gewordenwäre. Warum übrigens dieses Ueberspringen seltener vorkom-men mag, hat seinen Grund gewöhnlich darin, daß zwischendem Wohnorte des Rembursirenden und dem eines entfernterenVormannes oft keine directe Wechselverbindung besteht.

Art. 683.

Das französ. HandelsG.B. setzt voraus, daß der Inha-ber, welcher am Zahlungsorte keine Zahlung erlangen konnte,oder wenn der Wechselbries discontirt wurde, der Jndoffent,welcher am Zahlungsorte rembursirte, den Rückwechsel von daaus auf den Ort der Begebung zieht, und den Kurs vorn Zah-lungsorte an diesen Ort in Rechnung bringt. Es nimmt deß-wegen keinen Rückwechsel mehr an, wenn ein nicht am Zahlungs-orte wohnender Zndossent ohne denselben Vergütung geleistethätte, so daß der letztere den ersten Rückwechsel zöge. — Mansieht jedoch nicht ein, warum nicht auch in einem solchen Fallediese bequeme und einfache Einrichtung zulässig seyn sollte?

Ein solcher Jndoffent hat seinem Nachmann die Wechsel-summe sammt Zinsen und Kosten und die Kosten der Ucberma-chung dieses Betrags von seinem Wohnorte an den Zahlungsort(Art. 676.) zu ersetzen, also in letzterer Hinsicht den Kurs vomBegebungsort an den Zahlungsort. Dieser kann nun zwar al-lerdings etwas verschieden seyn von dem Kurse des Zahlungs-orts auf den Begebungsort, welcher dem ursprünglichen Rück-wechsel zu Grunde liegen soll; aber auch dieser Kurs (s. zu Art.682.) ist in Beziehung auf seine Rechtsansprüche an den Vorder-mann nicht der der Theorie ganz angemessene, und jedenfallsmochte der Unterschied in der Regel so unbedeutend seyn, daßman blos dieses Umstandes wegen einen Rückwechsel in einemsolchen Falle nicht für unzulässig erklären mochte.