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Absatz 2. Nach diesen Andeutungen muß also ein Judos-sent, welcher ohne Rückwechsel vergütet hat und nun einen Rück-wechsel ziehen will, in seine Rückrechnung aufnehmen:
1) die Wechselsumme sammt Verzugszinsen;
2) die herkömmlichen Auslagen und Gebühren;
5), den Kurs von seinem Wohnorte oder dem Orte, wo erden Wechselbrief begeben hat, an den Zahlungsort, d. h. dieUebermachungskosten der unter 1) und 2) aufgeführten Summean den Zahlungsort, und dieser Kurs muß nach Vorschrift desArt. 681. beglaubigt seyn.
Absatz 3. Dieser Rückwechsel wird dann durch seine Vor-männer hindurch bis zum Aussteller (Art. 682.) vergütet.
Art. 684.
Französ. HandelsG.B. Art. 186.
Der sächs. Entwurf Art. 320. verlangt, daß der Rückgriffdurch die früheren Originalrückrechnungen belegt werde. Dießist aber blos Folge des Satzes, daß auch Häufung der Rück-rechnungen zulässig sey.
Art. 685.
Absatz 1. Daß der Inhaber nicht schuldig ist, Abschlags-zahlungen anzunehmen, wenn er sie nicht auf gerichtlichem Wegeerhält, ist deßwegen nicht nöthig zu bemerken, weil ihm keinPflichtiger eine theilweise Zahlung anbieten wird, die ihn ohnealle Regreßbelege ließe.
Nach dem preuß. LandR. a. a. O. §. 1066. wird es ineinem solchen Falle gehalten, wie nach Art. 627., und der zah-lende Jndossent kann seine theilweise Befriedigung wieder vonden Vormännern suchen; es könnte jedoch nur Verwirrung hier-aus entstehen.
Absatz 2. Der Art. 198. des holländ. HandelsG.B.bestimmt, daß wenn mehrere Regreßpflichtige zugleich in denGant gerathen, der Inhaber jede Masse auf das Ganze in An-spruch nehmen könne. Dieß versteht sich aber von selbst. Erfügt dann hinzu, daß die in einer Masse erhaltene Zahlung dieForderung in den übrigen um so viel verringere. Dieß geht