Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
587
JPEG-Download
 

587

allerdings aus den allgemeinen Grundsätzen hervor. Ob aberdie Dividende nach der ursprünglichen Summe fortberechnet wer-den dürfe, ist hier nach dem Rechte von England*), Frankreich(HandelsG.B. Art. 534.) und Portugal (HandelsG.B. Art. 417.)bejahend entschieden. Auch hat es wirklich Vieles für sich, nach-dem die Klage aufs Ganze einmal angestellt war, die Divi-dende bis zu gänzlicher Befriedigung des Inhabers nicht voneiner geringeren Summe berechnen zu lassen.

Art. 686.

Auf diese Weise hält man es in England **) bei Zahlungenaus verschiedenen Gantmassen, und es scheint wirklich das ein-fachste Auskunftsmittel in einer so verwickelten Sache. Erhältder Inhaber keine vollständige Zahlung; so ruhen die Ansprücheder theilweise Zahlenden. Wer blos theilweise gezahlt hat, kannseine Befriedigung nicht früher verlangen, als bis der Inhaberganz befriedigt ist, er würde sonst mit ihm collidiren; er mußsich deßwegen mit den nöthigen Belegen von diesem versehen.Der Wechselbrief ist übrigens in den Händen Dessen geblieben,welcher den letzten Rest bezahlt hat. Das preuß. LandR. a.a. O. §. 1071. läßt in einem solchen Falle keine Klage nachWechselrecht zu, und gibt dem letzten zahlenden Jndossenten blosdie Klage aus einer kaufmännischen Anweisung; es ist dieß je-doch ein unnöthiger Unterschied, da die Klage nach Wechselrechtohnehin nicht stattfindet, auch der Klagende den Brief gewöhn-lich nicht besitzt.

In Frankreich gilt seit dem Erscheinen des neuen Falliments-processes (1838) Dasselbe ***) (s. zu Art. 1106 .).

Art. 687.

Holländ. HandelsG.B. Art. 199. Soweit ein solcherfreiwilliger Vergleich den Rechten der Vordermänner präjudicirt,muß er auch die Ansprüche an diese zerstören.

*) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. II. Bd.

S. 29.

Mittermaier a. a. O.

***) Bergl. koxi-on I. o. -u-t. 534.