Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
588
JPEG-Download
 

588

Die französischen Gerichte sind nicht der Meinung, daß einfreiwilliger Vergleich mit dem Aussteller die Jndoffenten befreie*).

Art. 688.

Absatz 1. Dieser Satz ist hauptsächlich deßwegen aufge-führt, um die Wirkung der in den meisten teutschen Wechselord-nungen berührten Prolongation festzusetzen. Von einer weiterenWirkung handelt der Art. 805. Ein Indossatar, welcher erstnach'der Prolongation den Wechselbrief zugeschrieben erhält, istan den Zahlungsaufschub gebunden.

Absatz 2. Dieser Satz ist dem sächs. Entwürfe Art. 368.entnommen, und gewiß im Interesse der Sache und der Wech-selpflichtigen.

Statt des angeführten Art. 1036. muß es 1136. heißen.

Art. 689.

Ein,weiterer Fall, wo ein Versäumniß rücksichtlich der Prä-sentation und Protestation wegen Nichtannahme bei dem einigeZeit nach Sicht zahlbaren Wechselbriefe die hier'genannte Wir-kung nach sich zieht, ist im Art. 589. berührt.

Ueber die Wirkungen eines Versäumnisses beim Protestewegen Nichtzahlung sind alleWechselgesetzgebungen einverstanden.Es erlischt das ganze Klagerecht, nicht blos die Klage nachWechselrecht. Dagegen bliebe immer noch öie natürliche Ver-bindlichkeit übrig, so daß die Frage entstünde, ob sich der Inha-ber in einem solchen Falle durch eine Einrede schützen könne?Davon wird weiter unten die Rede seyn; sie ist jedoch im Zwei-fel zu besahen (Art. 800.).

Auch die weitere Frage, ob ein Jndossent, welcher trotz deSVersäumnisses rembursirte, die Zahlung anfechten könne, wirddort berührt. Die französischen Gerichte haben sie mit Rechtverneint, weil es Sache des Jndoffenten sey, ob er sich seinerEinrede gegen den Inhaber bedienen wolle, denn seine Schuldseye eine natürliche, und weil er die Strafe seiner Nachlässigkeitselbst zu tragen habe **).

*) l.»vxlLäe i-exertoire. I'. lll. x. 2ZZ.

**) koxron I. o. krt. 163.