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Recht, die Lage des Inhabers, der nur einmal Protest aufzu-nehmen brauche, zu verschlimmern *). — Das Interesse desHandelsverkehrs erfordert jedoch möglichste Abschneidung der Re-. greßforderungen, daher die Ausnahme nicht begründet scheint, umso weniger, als ein Jndossent wohl zur Ehre zahlen, aber nichtacceptiren kann (Art. 628.).
Daß der Inhaber auch gehalten sey, sich beim Bürgen, d. h.wohl dem Bürgen des Acceptanten, zu melden, und im Entste-hungsfalle Protest zu erheben, läßt sich nicht vertheidigen **).
Würde der Bezogene aus eine Person hinweisen, welchevielleicht zur Ehre acceptiren könnte, und es stünde dieß im Pro-teste; so könnte der Inhaber die Anfrage schon nach allgemeinenGrundsätzen ohne sich Schadensklagen auszusetzen, nicht vermei-den, sächs. Entwurf Art. 257.; aber doch wohl nur wenn dieHinweisung aus Auftrag geschieht.
Art. 699.
Absatz 1. Die Wechselgesetzgebungen übergehen gewöhnlichdie Frage, welche Folgen mit der Weigerung des Inhabers ver-bunden sind?
Ein solches Anerbieten kann auch von einem Beauftragten,der im Wechselbriefe nicht genannt ist, und dadurch geschehen,daß er sich bei dem Depositar der Prima meldet. In Oester-reich (österreich. Wechs.Ordn. Art. 27.) geschehen die Meldun-gen zum Wechselgerichtsprotocolle.
Ein späteres Anerbieten, nachdem der Inhaber den Zah-lungsprotest bereits in den Händen hat, kann derselbe zwar an-nehmen; aber er ist es nicht schuldig, da er dem Anbietenden immerentgegenhalten kann, er habe sich bereits an einen Vormanngewendet; und nach dem Tage der Protestausnahme ist er vol-lends gar nicht schuldig, einen Honoranten anzunehmen.
Absatz 2. Diese Ausnahme wurde hauptsächlich deßwegengemacht, damit sich nicht Unberufene, blos um die Retourspesenzu gewinnen, einmischen: z. B. wenn jemand zu Ehren des
*) lioxron I. c. »rt. 173.
Gegen Mittermaier teutsches Privatrecht. §. 249.