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letzten Jndofsenten zahlen wollte, blos um Provision und Rück-Wechsel zu genießen. Will aber der Anbietende dem Honorarenwirkliche Vortheile einräumen; so muß der Inhaber, der seineAnerbietungen zurückweist, wenigstens Dasselbe gewähren. Da-mit stimmen auch die Ansichten der französischen Jurisprudenzüberein *).
Art. 700.
Absatz 1. Das Anerbieten muß vor Einhändigung desProtests erfolgt seyn (Art. bW. Abs. 2.). Nach dem Tage derProtesterhebung wird sich kaum ein Honorant melden, indem erzugleich die Gefahr der unterlassenen Benachrichtigung übernimmt(Art. 668.).
Der Aussteller kann nicht zur Ehre zahlen, da er seine eigeneVerbindlichkeit erfüllt. Zwar läßt sich denken, daß er für Den-jenigen zahlt, für dessen Rechnung er gezogen hat; aber er er-wirbt durch diese Formalität durchaus kein Recht weiter, da dasRecht des Inhabers gegen Denjenigen, für dessen Rechnung ge-zogen wurde, von dem seinigen abgeleitet ist (Art. 584J.
Absatz 2. Würde sich z. B. Einer zur Zahlung erbieten,der Schuldner des Honoraten ist; so ist dieser gewiß der wohl-feilste. Der Inhaber ist hier verbunden, das Interesse des Ho-noraren möglichst zu wahren.
Art. 701.
Absatz 1. Auch dieses Erbieten muß vor Aushändigungdes Protests geschehen seyn, weil nachher keine eigentliche Con-currenz mehr stattfindet.
Bei Wechselbriefen, die nicht wegen Mangels der Annahmeprotestirt wurden, kann ohnehin vorher beim Bezogenen vonkeiner Ehrenzahlung die Rede seyn. Holländ. HandelsG.B.Art. 174., französ. HandelsG.B. Art. 159.
Absatz 2 . Die österreich. Wechs.Ordn. Art. 28. zwingtden Annehmer zur Ehre nicht zum Zurücktritte; es läßt sich dießjedoch nicht anders machen. Wie sollte der Inhaber, wenn er
Pardessus a. a. O. Nr. 407.
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