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präsentier und ihm Zahlung geboten wird, diese zurückweisen?Ebensowenig kann man ihn verpflichten, die Zahlung nur gegenden in Art. 762. ?lbs. 2. vorgeschriebenen Beweis der Befriedi-gung des Ehrenacceptantcn anzunehmen, da es zum Zahlungs-proteste gar nicht kommt, und ihm am Ende nichts übrig bliebe,als deßwegen im Interesse des Ehrenacceptanten zu Protestiren.Wohl aber steht fest, daß der zahlende Bezogene den Ehrenac-ceptanten entschädigen muß, nämlich gewöhnlich für Provision,Protestauslagcn, Porto rc. Doch könnten auch Anschaffungskostendabei seyn, wenn ihm der Honorirte inzwischen Deckung Über-macht hätte. Nur kani?die Forderung den Betrag der Rückrech-nung nicht übersteigen *).
Absatz 3. Unterläßt der Inhaber die Benachrichtigung, sohaftet er für den Schaden.
Der sächs. Entwurf Art. 281. läßt dem Ehrenacceptantendie Wahl, für seine Ansprüche entweder von dem Zahlenden odervon seinem Honoraten Befriedigung zu verlangen; hat er diesevon dem letzteren erhalten, so könne sich derselbe wieder entwederan deir Zahlenden oder den Aussteller halten. Die Bestimmungdes Artikels ist fedoch weit einfacher. Zudem kann der Ehren-acccptant sich schon nach den Grundsätzen der Geschäftsbesorgungsnogotiorinu xestio) an den Honoraten halten, wenn er will,und diesem steht /ebenfalls eine Schadensklage gegen den Aus-steller zu: weßwegeu es einer besonderen gesetzlichen Bestimmungnicht bedarf.
Art. 702.
Absatz 1. Daß der Ehrenacceptant kein Vorrecht genieße,ergibt sich indirect aus der Bestimmung der Handelsgesetzbücher,daß bei der Ehrenzahlung unbeschränkte Concurrenz gelte. Hater sich fedoch in der Zwischenzeit mit dem Honoraten ins Ver-nehmen gesetzt; so geht er rücksichtlich dessen aus inneren Grün-den gewöhnlich allen Anderen vor.
Absatz 2. Hier hat es keinen Anstand, den Inhaber zuverpflichten, daß er keinem Anderen den Vorzug gebe, wenn sich
*) PardessuS a- a. O. Nr. 406.