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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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597
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I

S97

derselbe nicht über die Befriedigung deS Ehrenacceptanten aus-gewiesen hat. — Kommt dem Zahlenden die Forderung zu hochvor; so kann er ja das Geld depvniren, oder eS traut ihm derInhaber auf seine Gefahr. — Ohne diesen Ausweis kann sichder Acceptant zur Ehre an den Inhaber halten.

Art. 703.

Absatz 1. Der Inhaber kann auch nach Erhebung desProtests das Anerbieten der Ehrenzahlung annehmen, wenn ercS gleich nicht schuldig ist; und daher braucht der hier genannteAnhang nicht nothwendig das Datum des Protests zu tragen.

Absatz 2 . Hier wiederholt sich der Satz des Art. 629.Abs. 2.

Der Bezogene kann (Art. 668.) von dem Inhaber verlan-gen, daß derselbe die Zahlung nebst dem Kostencrsatze von ihmannehme, so lange er den Wechselbrief noch in den Händen,oder noch Niemand wegen Rückgriffs in Anspruch genommenhat. Gegen den Honoranten aber hat er nicht das gleiche Recht,wiewohl sich dieser durch eine muthwillige Weigerung allerdingsSchadensansprüchcn aussetzen könnte.

Art. 704.'

Absatz 1. Daß der Honorant durch die Zahlung in dieStelle des Inhabers tritt, ohne daß es einer Cession bedürfte,und daß auch der Honorat und die Vormänner dagegen keineEinwendung machen können, so weit nicht der Einzelne besondereGründe für seine Person gegen den Honoranten geltend machenkann, darin stimmen alle Wechselgesetze überein. Zu den beson-deren Gründen gehört, wenn der Honorat dem Honoranten dasHonoriren ausdrücklich verboten hätte.

Der Honorant ist auch nicht schuldig, schlechterdings denHonoraren zuerst anzugehen; er kann einen Vormann auswählen.Aber er muß sich streng an die vorgeschriebenen Fristen halten.

Die Kosten wegen des erhobenen Zahlungsprotests mußnatürlich der Honorant dem Inhaber ersetzen; früher erhält erden ihm durchaus nöthigen Protest nicht eingehändigt. Wäre