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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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auch ein Annahmeprotest aufgenommen; so muß er auch dieseKosten ersetzen.

Absatz 2 . Holland. HandelsG.B. Art. 171. Dem fran-zösischen Rechte Ist der Satz fremd

Uebrigens schreibt das Holland. HandelsG.B. unverweilteBenachrichtigung vor, ob es gleich sonst eine fünftägige Fristgewährt.

Hätte ein Honorant ohne Protest, oder vor der Aufnahmebezahlt; so kann er blos als Geschästsbesorger (»egotioi-umAestor) auftreten.

Daraus, daß der Honorant an die Stelle des Inhaberstritt, folgt von selbst, daß er nicht eintreten darf, wo der Bezo-gene es nicht soll, z. B. wenn ein Zahlungsverbot vorliegt, unddaß er durch Intervention für einen präjudicirten Wechselbriefkein Wechselrecht erwirbt. Sächs. Entwurf Art. 270. 271.

Uebrigens kann auch auf eine mit Originalindossamentenversehene Copie zur Ehre eines Jndossenten intervenirt werden,wenn nur der Protest, besonders auch der wegen des nicht er-langten Originals, in Ordnung ist. Sächs. Entwurf Art.270. 271.

Der Honorant kann in der Regel wie der Inhaber einevollständige Rückrechnung machen, und also auch Provision for-dern. Sächs. Entwurf Art. 280.

Art. 705.

Absatz 1. Das holländ. HandelsG.B., welches bei derEhrenannahme des Falls erwähnt, wo zur Ehre des Drittenangenommen wurde, für dessen Rechnung gezogen ist, schweigtdavon bei der Ehrenzahlung. Er kann jedoch hier eben so gutvorkommen, z. B. wenn der Dritte Auftrag für den Nothfallertheilte. Nur tritt die schon oben zu Art. 626. bemerkte Folgeein, daß der Honorant durchaus kein Recht aus dem Wechsel-briefe selbst gegen den Dritten geltend machen kann.

Das Wort „befreit" wurde hier absichtlich gebraucht, umanzudeuten, daß jeder Rechtsanspruch, nicht blos der im Wegeder Klage geltend zu machende wegfalle.

"v Pcirdcssus a. a. O. Nr. 106.