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Art. 706.
Absatz 1. 2 . Die Wechselgesetze schweigen hiervon; derInhalt ergibt sich jedoch mit Nothwendigkeit aus dem zu Art. 698.Gesagten.
Auch wenn zu Ehren des Ausstellers angenommen wurde,kann dieser verlangen, daß sich der Inhaber rechtzeitig zur Zah-lung melde; hätte er Anschaffung gemacht, so muß ihm der Ver-säumende jeden Schaden ersetzen.
Man hätte auch hier wieder festsetzen können, daß er durchAbtretung der dem Honoranten gelieferten Deckung befreit sey;aber man mochte um so weniger eine Ausnahme machen, alsdie Bestimmung des Artikels in der Wirkung so ziemlich aufdasselbe Resultat führt, und eS nicht gerade der häufigere Fallseyn möchte, daß der Honorant gedeckt war.
Absatz 3. Dadurch ist die Streitfrage in einem gar nichtso selten vorkommenden Falle entschieden *).
Uebrigens wird der Protest gegen den Ehrenacceptantenauch noch den Nutzen haben, die Einhaltung der in Art. 632.Abs. 1. vorgeschriebenen Frist gegen ihn zu erweisen, wenn erdie Anforderung läugnen sollte.
Zwölfte Abtheilung.
Von vermißten und falschen Wechselbriefen.
l. Von vermißten Wechselbricfen.
Die Handelsgesetzbücher und Wechselordnungen enthaltennur Mangelhaftes über vermißte und falsche Wechselbriefe; eSwurde deßwegen versucht, die Lücken möglichst zu ergänzen unddie ganze Lehre neu zu begründen. Hierbei wurde hauptsächlichdie neuerlich erschienene Schrift eines praktischen holländischenJuristen benützt.
*) MittermaierZeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. Bd. Ul.
S. 226.
van Hall über Wechselverfälschungen Amsterdam 1828. Bei Mit-
termaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft. Bd. I.
S. 415. ff.