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Art. 707.
Absatz 1. Wendet man auf den Wechselbrief, als körper-liche Sache genommen, die allgemeinen Grundsätze über Eigen-thumsrechte und Entwährung an; so ergibt sich der Satz (Art.327.), daß der Eigenthümer sein Eigenthumsrecht gegen denredlichen Besitzer geltend machen kann, wenn ihm der Wechsel-brief verloren ging oder gestohlen wurde. Dazu kommt, daßdas Indossament die gewöhnliche Form der Eigenthumsübertra-gung ist, und also der redliche Inhaber durch ein falsches, un-mittelbares oder früheres, Indossament der Theorie nach garkeine Rechte erwerben kann "); oder wenn die Indossamente gareine Lücke hätten, es ihm an der Legitimation fehlen würde(vergl. portug. HandelsG.B. Art. 358.). Nur wenn der red-liche Inhaber seine Rechte aus dem Indossamente in Kisneodes Eigenthümers ableitete, könnte dieser sein Eigenthumsrechtnicht geltend machen (Art. 568. Abs. 2.).
Diese Sätze jedoch, so folgerichtig sie auch sind, vertragensich nicht mit der Sicherheit des Verkehrs. Wechselbriefe sindzwar zunächst bloße Beweisurkunden; aber sie sind auch zugleichCirculationsmittel, die einen bestimmten Werth repräsentiern, eineArt Papiergeld, und es ist daher von hohem Interesse, den red-lichen Besitzer möglichst gegen Entwährung zu schützen: und dießum so mehr, alsiman ihn durch die Entwährung zugleich oderdoch meistens des Regresses gegen seine unmittelbaren Vormän-ner berauben würde.
Dadurch kommt man dann auf den Satz, daß Entwährungeines verlorenen oder gestohlenen Wechselbriefs gegen den red-lichen Inhaber nur dann stattfinden könne, wenn diesen selbsteine Schuld rücksichtlich der Nebertragung trifft. Dieß besagenauch die drei angeführten Fälle, von denen noch besonders zuArt. 724. 727. die Rede sehn wird; indem ganz dieselben Gründe,welche bei Wechselverfälschungen gelten, auch hier Anwendungfinden, und indezn gewöhnlich Fälschung bei dieser Vindications-frage mitunterlauft.
*) Pardessus a. a. O. N. 455.