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Verfälschung wurde absichtlich gesagt, im Gegensatze vonganz falschen oder nachgemachten Unterschriften.
Absatz 2. Wenn aber auch der Eigenthümer, welchem derWechselbrief zu Verlust ging, sein Eigenthumsrecht gegen denredlichen Inhaber, welcher sich nicht in einem der drei angegebe-nen Fälle befindet, nicht geltend machen kann; so entstünde immernoch die Frage, ob er auch sein Forderungsrecht, welches sich(vergl. Art. 540.) wohl getrennt von dem Briefe denken läßt,verloren haben soll, und wie weit? Man sieht jedoch leicht ein,daß der Schutz gegen Entwährung nur illusorisch wäre, wennman dem Eigenthümer sein Forderungsrecht belassen wollte. Erkönnte in diesem Falle nicht nur gegen den Bezogenen, sondernauch gegen alle seine (des Eigenthümer?) Vormänner Zahlungs-verbote auswirken, und könnte dann die Zahlung für sich ausein Duplicat oder auch ohne dasselbe (Art. 710. und 711.) mitAusschluß des redlichen Inhabers in Anspruch nehmen. Daherspricht ihm auch der Artikel sein Forderungsrecht, welches derBrief darthun soll, ab. Daraus folgt dann, daß der redlicheInhaber, welchen keine der genannten Verschuldungsarten trifft,nicht nur seine Ansprüche aus dem Accepte gegen den Annehmen-den verfolgen, sondern auch auf seine Vordermänner (von denunmittelbaren bis zum Eigenthümer ausschließlich versteht es sichvon selbst) über den Eigenthümer hinaus wegen nicht erlangterZahlung zurückgreifen kann (vergl. Art. 728.).
Dieß scheint nun zwar hart, ist es aber nicht, wenn manbedenkt, daß alle Wechselgesetze dem redlichen Inhaber die einmalempfangene Zahlung belassen, d. h. dem Eigenthümer kein Kla-gerecht gegen ihn einräumen, mag er Zahlung vom Bezogenen,oder im Wege des Rückgriffs erhalten haben, und daß die Güteseines Rechts doch wohl nicht von diesem zufälligen Umständeabhängig gemacht werden kann. Ohnehin hätte ja der Eigen-thümer, welchem der Wechselbrief zu Verluste ging, wenn mandem redlichen Inhaber den Wechselbrief beläßt, kaum ein Mittel,seine Regreßansprüche gegen seine Vordermänner zu verfolgen.
Uebrigens findet gegen den Eigenthümer selbst, wenn ihmder Wechselbrief abhanden kam, der Rückgriff von Seite desredlichen Inhabers ebenfalls Statt, wenn er den Wechselbrief