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bereits unterzeichnet hatte, und er ihm vor der Uebergabe anden bestimmten Nehmer abhanden kam. Er hastet dann ausseiner Unterzeichnung wie jeder andere (vergl. Art. 728.), kannsich aber natürlich auch mit den Einreden schützen, welche ihnsogar zum Vindiciren berechtigt hätten.
Wäre aber der Name seines Nehmers verfälscht; so ister ebenfalls geschützt (Art. 729. Abs. 2.).
Gegen Denjenigen, welcher im guten Glauben Zahlung aufeinen Wechselbrief vom Bezogenen oder im Wege des Rückgriffserhielt, kann schon der Natur der Sache nach von dem Eigen-thümer, welchem der Brief zu Verlust ging, kein dinglicher An-spruch erhoben werden, und ein persönlicher wohl nur dann,wenn ihn grobe Verschuldung trifft. Davon ist zu Art. 708.Abs. 3. die Rede.
Art. 708.
Absatz 1. Dieser Satz ist eine nothwendige Folge von dembei dem vorigen Artikel Gesagten. Wenn daher der Eigenthü-mer eines abhanden gekommenen Wechselbriefs ein gerichtlichesZahlungsverbot gegen den Bezogenen auswirken will; so mußer nicht nur sein Eigenthum und den Verlust möglichst darthun,sondern es wird ihm auch nur unter der Voraussetzung verwil-ligt, daß der Inhaber in bösem Glauben sey, oder wenn er imguten Glauben ist, ihn wenigstens eine der im Art. 707. genann-ten Verschuldungsarten treffe. Er muß deßwegen auf den Fall,daß er es mit einem redlichen Inhaber zu thun habe, welchenkeine der genannten Verschuldungsarten trifft, Sicherheit wegendes Schadens, welcher dem Letzteren durch das Zahlungsverbotzugehen kann, leisten, deren Größe das Gericht bestimmt (s. zuArt. 725. Abs. 2.). Ebenso muß er
Absatz 2. einen Bevollmächtigten bestellen, wenn er nichtam Zahlungsorte wohnt.
Das Gleiche gilt, wenn er gegen einen oder mehrere, frü-here Wechselgeber ein Zahlungsverbot ausgewirkt hätte, damitder Inhaber nicht im Regreßwege Zahlung erhalte. Zwar kanner, ohne den Wechselbrief selbst zu besitzen, nur den Ausstellerin Anspruch nehmen (Art. 716.); aber es erfordert die Vorsicht,