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daß er auf den Fall des Regresses gegen alle seine Vormännerdas Verbot auswirke, damit er, wenn sich ein Hintermann mel-det, gehörig gegen diesen auftreten kann.
Absatz 3. Der unredliche Inhaber, welcher Zahlung ausden Wechselbrief erhielt, kann immer von dem Eigenthümer,welchem der Bries abhanden kam, in Anspruch genommen wer-den; der redliche nur dann, wenn er in grober Schuld ist, undnicht Denjenigen, welcher zahlte, ebenfalls grobe Schuld trifft.Denn im letzteren Falle, z. B. wenn die Reihenfolge der In-dossamente unterbrochen ist, oder der Wechselbrief auffallendeSpuren der Verfälschung trägt, kann sich der Eigenthümer anden Bezogenen (Art. 651. Abs. 1.) halten. Ist hingegen derZahlende nicht in Schuld, wohl aber der Empfänger, und dießtritt in den beiden in Art. 724. genannten Fällen ein; so soll erallerdings das Empfangene wieder herausgeben, um so mehr,als sein böser Glauben, wenn auch nicht erwiesen, doch gewißsehr wahrscheinlich ist. Nur muß man ihm gestatten, seinen Jn-doffenten wieder um Entschädigung anzugehen, wenn dieser inwenigstens gleicher Schuld wäre; damit stimmt auch die obenan-geführte Schrift*) überein.
Wenn übrigens hier dem Worte nach blos von Zahlung ei-nes Wechselbriefs durch den Bezogenen und nicht von Vergü-tung, dem Rückgriffe, die Rede war; so dürste doch auch derje-nige, welcher bei eigener grober Schuld Vergütung erhielt, vondem Eigenthümer zur Herausgabe abgehalten werden (vergl. Art.730.), und dieß um so mehr, als sich der Eigenthümer, welcherkein Zahlungsverbot auswirkte, nicht einmal an den Ausstellerhalten kann (Art. 718. Abs. 2.).
Art. 709.
Der Artikel ergänzt die in Art. 655.-657. enthaltenen Be-stimmungen.
1 ) War beim Bezogenen keine Einsprache durch ein gericht-liches Zahlungsverbot geschehen, und derselbe hat an den Inha-ber bereits bezahlt; so kann sich der Eigenthümer eines abhan-
) v. Hall bei Mttcrmaicr Zeitschrift rc. S. 41?.