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den gekommenen Wechselbriefs nur an den Schuldigen halten,wenn nicht die in Art. 708. Abs. 3. genannte Ausnahme eintritt.
2) Hat der Bezogene ohne Zahlungsverbot wegen einerLücke in den Indossamenten oder wegen auffallender Spuren derVerfälschung die Zahlung verweigert (Art. 651. Abs. 1.); sokommt der Art. 656. zur Anwendung--
3) Hat er die Zahlung aus ein gerichtliches Zahlungsverbotverweigert, den Wechselbrief inne behalten und die Zahlung hin- »terlegt (Art. 655. Abs. 2.); so kann der Inhaber gegen ihn (Art.657. Abs. 1.) und gegen den Eigenthümer klagen, und es kommtaus den Ausgang des Streits an (Art. 709. Abs. 1.).
Klagt er nicht, so wird der innebehaltene Wechselbrief demBezogenen nach zwei Monaten eingehändigt (Art. 657. Abs. 2 .).
4) Hat der Bezogene, welchem das gerichtliche Zahlungs-verbot zukam, den Wechselbrief nicht innebehalten, weil der In-haber ihn nicht gegen Hinterlegung der Wechselsumme herausge-ben wollte; so muß er die Zahlung doch hinterlegen, und danntritt, wenn der Inhaber nicht klagt, aber einen Protest aufneh-men ließ, z. B. um sich an seinen unmittelbaren Vorwärmernzu regressi'ren, das Art. 709. Abs. 2. beschriebene Verfahren ein.
— Die „bet heiligten" Unterzeichner sind diejenigen, welchenach dem Eigenthümer, welchem der Brief abhanden kam, folgen.
Hat der Inhaber den Wechselbrief nicht herausgegeben, aberauch keinen Protest aufnehmen lassen, also damit aus seinen Re-greß an die Indossenten verzichtet; so genügt es, die Aufforde-rung an ihn und den Aussteller zu richten (Art. 709. Abs. 3.).
5) Hat der Bezogene, welchem das Zahlungsverbot zukam,den Wechselbrief nicht innebehalten, weil er überhaupt nicht zah-len wollte oder konnte, und hat hierauf der Inhaber Protest er-hoben, und wird nun gegen einen der Vordermänner des Eigen-thümers, bei welchem ein Zahluugsverbot eingelegt ist, eine Re-greßklage erhoben; so entscheidet der Ausgang des Streits, obdem Eigenthümer oder Inhaber der Regreß gebühre ? Derjenige,an welchen der Regreß genommen wird, muß jedenfalls hinter-legen (vcrgl. Art. 655.).
Wird nicht geklagt; so kann der Eigenthümer durch seinvorgesetztes Gericht sämmtliche aus dem Proteste bekannte Nach-