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männer zum Vorbringen ihrer Ansprüche binnen zwei Monatenauffordern lassen, und darauf hin von dem Aussteller Zahlungerhalten (Art. 717.).
Wurde aber von dem Inhaber zwar Zahlung gefordert, aberkein Protest erhoben; so wird blos der Inhaber und der Aus-steller aufgefordert, und der Eigenthümer kann nach Ablauf vonzwei Monaten von diesem Letzteren Zahlung erhalten. Hinter-legen kann er aber schon vorher.
6) Wäre aber der abhanden gekommene Wechselbrief beimBezogenen gar nicht vorgekommen; so kommen die Bestimmun-gen des Art. 7io. ff. zur Anwendung.
Art. 710.
Die erste vorsorgliche Maßregel, wenn ein nicht bezahlterWechselbrief abhanden kommt, ist, daß der Eigenthümer denBezogenen und die früheren Unterzeichner davon in Kenntnißsetzt, um sie aufmerksam auf etwaige Fälschung und Betrugzu machen. Aber eine gesetzliche Pflicht ist dieß nicht, und daherauch nicht hier ausgedrückt.
Die zweite ist, daß er ein Zahlungsverbot an den Bezoge-nen auswirkt (Art. 708. Abs. 1.). Wäre der Verfalltag sehrnahe; so kann es gerathen seyn, auch gegen die VordermännerZahlungsverbote auszuwirken.
Hat der Eigenthümer wenigstens die erste beobachtet, undist der verlorene Wechselbrief nicht angenommen; so tritt derFall des Artikels ein, und'er sucht sich (Abs. 1 . 2 .) ein Duplicatzu verschaffen, auf welches er Zahlung erhalten kann. Fran-zvs. HandelsG.B. Art. 154.
Absatz 3. Man hat behauptet *), der Verlierende müssedem Aussteller Mgen der Nachtheile, welche diesem der neueWechsel bringen könnte, Caution machen; aber es läßt sich nichteinsehen, welcher Schaden daraus sollte entstehen können? Manhat ferner behauptet**), die Präsentations- oder Zahlungs-Zeitdürfe noch nicht vorüber seyn, wenn der Verlierer den neuen
") Mittermaier teutsches Privatrccht §. 251.
**) Mittermaier a. a. O.