Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
606
JPEG-Download
 

606

Wechselbrief fordere; aber auch dafür läßt sich kein Grund ein-sehen, da Niemandes rechtliche Lage dadurch gefährdet wird.Eben darum wurde aber der Beisatz gemacht, daß es nicht dar-auf ankomme, ob zu der Zeit, wo die Hülfe des Einzelnen inAnspruch genommen wird, der Rückgriff gegen ihn bereits er-loschen war. Zudem kann ja der Eigenthümer sich durch eineProtestationsurkunde sichern (Art. 717. Abs. 1.).

Würde ein Wechselgeber seinen Beistand versagen; so kanner für Schäden und Kosten in Anspruch genommen werden.

Ueber die Solabriefe ist das Nöthige schon zu Art. 543.bemerkt. Gewöhnlich sagt man, der Aussteller müsse auch einDuplicat des Solabriefs gegen Cautionsleistung hergeben; aberdieß setzt den Bezogenen und alle Unterzeichner der Gefahr aus,noch einmal zahlen zu müssen, was man Niemand zumuthenkann.

Meldet sich ein Inhaber mit dem früheren Exemplar beidem Bezogenen, ehe der Eigenthümer noch auf sein neues Exem-plar Zahlung erlangt hat; so treten die zum vorigen Artikelbemerkten Fälle ein.

Das sp an. HandelsG.B. Art. 508. erlaubt dem Eigen-thümer, wenn ihm ein ausländischer Wechselbrief verloren ging,Zahlung gegen Sicherheitsleistung zu fordern, ehe er noch dasDuplicat vorlegen kann, wenn er Eigenthum und Verlust ge-hörig beweist. Es schien jedoch nicht nöthig, diese Ausnahmezu machen.

Art. 711.

Absatz 1. Franz ös. HandelsG.B. Art. 137.

Der Art. 163. des holländ. HandelsG.B. sagt blos, daßder Acceptant nach geführtem vollständigen Beweise des Eigen-thumsrechts gegen Sicherheitsleistung zu zahlen schuldig sey: aberwann ist dieser Beweis vollständig? — Die Bestimmung desfranzös. HandelsG.B. dagegen ist sehr erleichternd für dieWechselinteressenten und gefährdet Niemandes Rechte. Hat sichnämlich bis zum Verfalltage kein Inhaber des acceptirtcn Wech-selbriefs gemeldet, und legitimirt sich der Eigenthümer durch ei-nen Doppelwechsel; so hat dieser im höchsten Grade die Prä-