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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sumtl'on für sich, daß er der alleinige rechtmäßige Inhaber ist;und wenn er für den unwahrscheinlichen Fall, daß sich ein bes-serer melden sollte, Caution leistet, so ist alle Vorsicht erfüllt.Zwar gewährt diese Caution keine absolute Sicherheit, und Hin-terlegung wäre besser; aber eine solche absolute Sicherheit kannauch Derjenige nicht ansprechen, der sich nicht rechtzeitig meldet.Statt dem Acceptanten und dem Aussteller, wenn dieser nichtDeckung geliefert hätte, haftet ihm jetzt der bezahlte Eigenthü-mer und dessen Bürge, was wohl dieselbe Sicherheit in denmeisten Fällen gewähren möchte. — Das Gericht kann übrigensauch den Zahlungsbefehl verweigern, wenn ihm die Verhältnissenicht ganz lauter erscheinen.

Absatz 2. Etwas bedenklicher ist die Sache, wenn derEigenthümer kein Duplicat vorweisen kann. Indessen lassen sichdoch auch viele Fälle denken, wo er sein Eigenthum vollständigerweisen kann, z. B. durch seine Handelsbücher; kommt dannnoch hinzu, daß z. B. auch die Zerstörung des Wechselbriefserwiesen wird; so wird das Gericht keinen Anstand nehmen.

Das französ. HandelsG.B. Art. 152. spricht blos vomBeweise durch die Handclsbücher, aber wie schon die französi-schen Gerichte annehmen*), mehr beispielsweise.

Absatz 3. Dieß bedarf keiner Rechtfertigung; der Bezo-gene wird sich wohl in den meisten Fällen freiwillig zur Hinter-legung erbieten.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in den Fällen desArtikels trägt der Eigenthümer, da er den Zufall des Verlie-rens zunächst zu tragen hat, vorbehältlich seines Regresses anden Schuldigen.

Die Verzugszinsen können blos vom gerichtlichen Zahlungs-befehl an laufen, da der Acceptant nicht früher im Verzüge ist.

Sehr häufig verordnen die älteren Wechselgesetze, daß derEigenthümer, welcher vom Acceptanten gegen Caution Zahlungerhält, ihm einen Privatmortificationsschein von den Wechselin-teressenten verschaffen müsse swürttemb. Wechs.Ordn. Kap. 4.Art. 2Z.); aber dieser ist durch die gerichtliche Auflage zur Ge-

*) Pardessus a. a. O. Nr. 410.