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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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der Aufruf dreimal in die Leipziger Zeitung und die Zeitungzweier anderen (teutschen) Handelsplätze eingerückt, und auchdas Amortisationserkenntniß auf dieselbe Weise bekannt gemachtwerde. Die letztere Art der Bekanntmachung wollte man jedochbesser dem Ermessen des Gerichts überlassen, und die erstereschien ebenfalls zu gehäuft und zu kostspielig. Dagegen wollteman lieber die Zeitungen näher bezeichnen, weil gerade an die-sen Orten der Betheiligte um so eher etwas davon erfährt.Natürlich ist aber dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Gerichtauch noch eine weitere Bekanntmachung eintreten lassen kann,z. B. wenn ein Wechselbrief unterwegs verloren ging.

Ist Oesterreich ist nur ein Termin von 45 Tagen beimAmortisationsverfahren erforderlich *).

Absatz 2 . Neu ist, daß auch bei nicht acceptirten Wechsel-briefen rücksichtlich der Vergütung, welche der Aussteller unterSicherheitsleistung zahlte oder hinterlegte, ein Amortisationsver-sahren solle stattfinden können. Es ist jedoch zu bedenken, daßdie Jndossenten befreit sind, wenn der Wechselbrief bei dem Be-zogenen nicht vorkam, und daß beim Aussteller dann ganz die-selben Gründe für die Amortisation sprechen, wie beim Bezoge-nen, welcher acceptirt oder bezahlt hat.

Kam jedoch der angenommene oder nicht angenommeneWechselbrief beim Bezogenen vor; so kann von einer Amortisi-rung der Natur der Sache nach nicht die Rede seyn (s. zuArt. 709.).

ll. Von Falschen oder verfälschten Wechsclbriesen.

Art. 722.

Es versteht sich von selbst, daß Derjenige, welcher einenWechselbrief nicht unterzeichnet hat und dessen Name zu einerFälschung mißbraucht wurde, nicht haftet. Nur muß er die Un-terzeichnung eidlich abläugnen (Art. 933.).

Ferner bedarf es keiner Ausführung darüber, daß das Ge-setz den Fälscher oder einen Theilnehmer dafür verantwortlich

*) Sonnlclthncr a. a. O. §. 462.