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macht, daß es also jedem Unterzeichner erlaubt seyn muß, gegenden im bösen Glauben Handelnden sich darauf zu berufen. Nurvertragen sich dergleichen Einwendungen oft nicht mit dem Prin-cip der Schnelligkeit im Wechselverfahren.
Endlich ergibt sich aus der Natur der Sache, daß der Fäl-scher nicht zu seinem Vortheile sich darauf berufen, und also^ z.B. im Falle des Art. 558. unkundigen Dritten dieß nicht ein-wenden kann.
Hingegen ist die Frage allerdings schwierig zu beantworten,inwieferne die Fälschung auch dem redlichen Inhaber soll entge-gengehalten werden können?
Die neueste oben angeführte Schrift über diesen Gegenstandstellt als leitenden Grundsatz auf: von verschiedenen in gutemGlauben Befindlichen müsse immer Derjenige den Schaden tra-gen, welchen die meiste Schuld treffe. Aber dieses Princip taugtnicht für ein Gesetz: weil es auf die Schuld im einzelnen Falleam Ende ankommt, wenn man gerecht seyn will; weil dieseSchuld auf beiden Seiten gleich seyn kann, und weil die Durch-führung des Grundsatzes der Chikane Thür und Thor öffnet.Daher wurde dieses Princip, so richtig auch einzelne von vanHall gezogenen Folgesätze sind, nicht vorangestellt.
Durchgreifender dagegen ist der auch in anderer Beziehungvon den Wechselgesetzen festgehaltene Satz (vergl. Art. 538.),daß die Verbindlichkeiten der einzelnen Wechselunterzeichner ge-gen den Inhaber als für sich bestehend betrachtet werden, unddaß daher die gültigen durch die Ungültigkeit der übrigen nichtsollten vernichtet werden können. Zwar führt auch dieser Satzzu Ungleichheiten; aber sie lassen sich leichter übersehen und je-denfalls taugt er besser für ein Gesetzbuch.
Auch ist so viel gewiß, daß die Sätze des 'bürgerlichenRechts, wonach Derjenige, welcher keine Rechte hat, auch sollkeine übertragen können, und eine ursprünglich nichtige Verbind-lichkeit die Nichtigkeit aller accessorischen Verbindlichkeiten nachsich zieht, für den Handelsverkehr am wenigsten brauchbar sind,ob sie gleich von den französischen Rechtsgelehrten festgehaltenwerden. Man sah sich jedoch bereits genöthigt, rücksichtlich derVindication davon abzuweichen (s. zu Art. 707.).