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Doch soll aus denselben Gründen auch in England der Satzgellen, daß durch ein falsches Indossament dem redlichen Inhaberkeine Rechte übertragen werden, und daß die Zahlung des Jn-dossenten in einem solchen Falle nicht gültig sey *).
Absatz 1. Mit dem Satze des Artikels geschieht am we-nigsten unrecht; der Unterzeichner wollte sich verbindlich machen,und muß im Zweifel den Schaden tragen, der dann eben fürihn ein Zufall ist. Concurrirt der Eigenthümer und der redlicheInhaber; so treten die in Art. 507.—509. angegebenen Verhält-nisse ein.
Absatz 2. Sieht man einmal die Unterschrift als unterallen Umständen verpflichtend an; so folgt dieß von selbst.
Der sächs. Entwurf Art. 330. stellt zwar den Satz auf,daß, wenn eine Verfälschung nach der Unterzeichnung geschehe,der Unterzeichner ganz befreit werde; es läßt sich jedoch nichteinsehen, warum dem Unterzeichner aus dem Verbrechen eines"Anderen ein Gewinn zugehen soll. Denn wenn er seine Unter-schrift nicht läugnet; so muß er doch auch sagen, was er unter-zeichnet hat, und dieß bleibt er schuldig wie zuvor.
Art. 723.
Geht man nun ins Einzelne; so soll natürlich Keiner, wel-cher mit böser Absicht zu Werke ging, Nutzen aus der Unter-schrift eines Acceptanten ziehen, wenn die Unterschrift des Aus-stellers oder eines Jndossenten falsch oder erdichtet ist. Im er-sten Falle kann er es nur auf Kosten des Acceptanten, im zwei-ten auf Kosten des rechtmäßigen Eigenthümers.
Das bloße Kennen oder Bewußtseyn der Fälschung machtdie böse Absicht; es bedarf keiner Theilnahme an der Fälschungselbst. Das Vermuthen oder Argwohnen reicht aber dazu nichthin. Ebenso soll Derjenige, wenn auch redliche, Inhaber, kei-nen Nutzen ziehen, der mit großer Nachlässigkeit zu Werke ging,also gleichsam selbst Schuld an seiner Lage ist. Dieß kann manunbedenklich zugeben. Aber man darf den Satz nicht so allgemein
Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. I!l. Bd.S. 211. 225.