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stehen lassen, weil er sonst eine für den Wechselverkehr durchausnicht taugliche Nachforschung nach dem Grade der Schuld nachsich ziehen würde. Es blieb daher nichts übrig, als die Fällezu bestimmen, wie im.folgenden Artikel geschah.
Der angeführte van Hall*) stellt den weiteren Satz vor-an: daß der Acccptant nur soweit an den redlichen Inhaber zuzahlen habe, als dieser selbst die Valuta bezahlt oder sich zurZahlung verpflichtet habe; es läßt sich jedoch nicht einsehen, war-um die Ausmittlung des wahren Schadens nur soweit stattfindensoll, und noch weniger verträglich ist eine solche Nachforschungmit dem Wechselverkehr. — Uebrigens soll dieser Satz in Eng-land dem Gerichtsgebrauche gemäß seyn.
Art. 724.
Ist man einmal genöthigt, die einzelnen Fälle aufzuzählen,in welchen der redliche Inhaber wegen eigener Schuld zurückste-hen muß; so gehört der erste unzweifelhaft hierher.
van Hall ** ***) ) nennt ihn ebenfalls, fehlt aber gegen seineigenes Princip, insoferne der Acceptant dabei in gleicher Schuldseyn kann, vielleicht in noch größerer. Dieß geht uns aber hiernichts an.
Rücksichtlich des zweiten Falls stellen die französischen Rechts-gelehrten den Satz auf: daß ein Jndossent oder ein Inhaber ge-halten sey, die Aechtheit der Unterschrift seines unmittelbarenUebergebers, d. h. Desjenigen, welcher den Brief auf ihn über-tragen hat, zu beweisen; daß er schuldig sey, Denjenigen, mit wel-chem er contrahirte, zu kennen, und daß ihm ja der Mäcklerauch für die Aechtheit der Unterschrift haften müsse -'**) (Art. 99.).
Es liegt nun allerdings im Interesse des Verkehrs, daß sichjeder Nehmer von der Aechtheit der Unterschrist seines Gebersüberzeuge, weil dadurch Fälschungen am besten verhindert wer-den; nur darf man dieß nicht so verstehen, daß der Nehmer ge-halten sey, sich zu vergewissern, ob der Geber auch den Namen
*) Mittermaier a. a. O. S. 419.
Mittermaier a. a. O. S. 417.
***) Pardessus a. a. O. Nr. 452.