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wirklich zu führen berechtigt sey oder führe, welchen er unter-zeichnet.
Wollte man dieß so weit ausdehnen,, so müßte es beidurchreisenden Unbekannten rc. zur größten Belästigung führen,und würde am Ende gegen die ächten Betrüger, die auch falschePässe haben, doch nichts helfen. Zudem reisen wohl ebenso vieleehrliche Leute als Betrüger unter angenommenem Namen; undwie sollte sich dann der Nehmer gegen diese verhalten?
Man kann daher nur verlangen, daß sich der Nehmer da-von überzeuge, daß sein Geber auch wirklich den Wechselbriefunterzeichnet habe, sey es mit dem wahren oder falschen Namen.Hat er Letzteres gethan, und der Nehmer kennt den wahren Na-men und weiß die Gründe der falschen Unterzeichnung nicht; sofällt er unter den ersten Satz des Artikels.
van Hall *) nimmt den zweiten Satz des Artikels, jedochmit der in Frankreich üblichen Ausdehnung ebenfalls an; aberer fügt hinzu: daß, wenn die Unterschrist des Trassanten falschwar, der Acceptant durch eine täuschende Nachahmung und einenfalschen, nach allen äußerlichen Zeichen gültigen Avisbrief betro-gen worden seyn müsse.
Aber wie dann, wenn die Schuld des, Acceptanten doch et-was großer war, als hier van Hall anzunehmen scheint?Dergleichen Abwägungen taugen gewiß nicht in ein Gesetzbuchoder gar in den Wechselproceß.
Uebrigens ist hier blos vom Rechte des Acceptanten dieRede, und es bedarf wohl keines Beweises, daß bei so groberVerschuldung des Inhabers sein Besitz auch gegenüber vom Ei-genthümer keinen Schutz verdient (Art. 707.). In letzterer Be-ziehung nennt der Art. 707. noch zwei weitere Fälle, wenn dieReihenfolge der Indossamente unterbrochen und wenn der Namedes Nehmers verfälscht worden ist. Aber der erste Fall warüberhaupt hier nicht zu nennen, da (vergl. Art. 65!. Abs. 1.)der Acceptant hier schon wegen mangelnder Legitimation nichtsicher zahlen kann, und vom zweiten, soweit er hieher paßt, istin Art. 726. die Rede. '
Mittermaicr a. a. O. S. 417.