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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Eine andere Frage ist, ob der Annehmende, welcher häufiggegenüber vom Aussteller oder seinem Auftraggeber keimJntereffehat, diese Fälschungen geltend zu machen, sie im Interesse desEigenthümers geltend machen müsse, wenn dieser auch kein Zah-lungsVerbot ausgewirkt hat? Sie muß jedoch unbedenklich ver-neint werden, da der Annehmende nicht schuldig ist, sich einemProcesse deßwegen auszusetzen. Nur Das ist er schuldig, wenner zweifelt, die Beweise darüber zu verlangen, daß die Unter-schrift des unmittelbaren Uebergebers des Inhabers wirklich ächtsey, und wenn ihm die Belege nicht genügend scheinen, kanner ja die Wechselsumme hinterlegen (Art. 725. Abs. 1.).

Art. 725.

Absatz 1. Daß im ersten Falle der Inhaber beweisenmuß, die Unterschrift des unmittelbaren Uebergebers rühre vondiesem her — ein Satz, womit auch die französischen Rechtsge-lehrten übereinstimmen, — kommt daher, weil er sich durch die-sen Beweis zur Sache zu legitimiren hat.

Absatz 2. Sachs. Entwurf Art. 326. Die Sicherheits-leistung ist übrigens kein hinreichendes Correctiv für die Abwei-chung, welche man hier von dem prompten Wechselverfahren zumachen genöthigt ist. Unter der Schadlvshaltung ijssder Betragder Rückrechnung, besonders die Verzugszinsen und die Protest-kosten begriffen. Aber auch hier soll. nicht auf einen größerenSchaden, und namentlich auf die sonstigen Nachtheile der ver-zögerten Zahlung für den Inhaber (vergl. zu Art. 675. 676.)abgehoben werden.

Art. 726.

War die Verfälschung schon bei der Annahme vorhanden;so ist der Annehmende in gleicher Schuld mit dem Inhaber, under soll sich nur gegen den im bösen Glauben befindlichen daraufberufen können.

Die hier genannten wesentlichen Stücke, womit der sächs.Entwurf Art. 328. übereinstimmt, sind diejenigen, worauf dieIdentität des Wechselbriess mit dem Avisbriefe beruht, und derenVerfälschung den Acceptanten gegenüber vom Aussteller gefährdet.