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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Wäre in einem Indossamente, wenn es nur nicht das erste einesan eigene Ordre gezogenen Wechselbriefs ist, der Name desNehmers gefälscht; so berührt dieß die Interessen des Acceptan-ten nicht, blos die des Eigenthümers, und es war dessen Sacheein Zahlungsverbot auszuwirken; ohne dieses, auf eine bloße,wenn auch noch so wahrscheinliche Vermuthung der Verfälschunghin, kann man dem Acceptanten nicht zumuthen, im bloßen In-teresse des Eigenthümers sich der Gefahr eines Wechselprocessesauszusetzen. Zudem konnte ja auch die Fälschung schon bei derAnnahme vorhanden gewesen und von ihm übersehen wordenseyn. Wäre jedoch die Verfälschung eines solchen Namens soauffallend, daß sie den ganzen Brief als Urkunde genommenverdächtig macht, und wäre der Acceptant privatim von demEigenthümer benachrichtigt; so liegt es allerdings in seiner Pflicht,daß er die Zahlung hinterlegt, und dem Inhaber überläßt, seinRecht daran (Art. 727.) dem Gerichte darzuthun.

Man hat behauptet, der Acceptant, welcher unterließ dieSumme bei seinem Accept auszudrücken, könne nach Umständenangehalten werden, eine unmerklich gefälschte höhere Summedem redlichen Inhaber zu bezahlen *). Da ihn jedoch das Ge-setz nicht zu jenem Beisätze verpflichtet; da dieß nicht einmal un-ter Kaufleuten üblich ist, und da es häufig sogar an Raum aufdem Wechselbriefe gebrechen würde; so ist dieser Satz gewißnicht begründet.

Daß der Bezogene, welcher auf einen Wechselbrief, welchersichtbare Spuren der Verfälschung trägt, Zahlung leistet, dießnicht mit Sicherheit gegenüber von dem Aussteller oder seinemAuftraggeber thun- kann, ist schon oben zu Art. 651. Abs. 1.bemerkt.

Art. 727.

Die hier bestimmte Ausnahme ist dem sächs. Entwürfe Art.328. nachgebildet, weil sich nämlich nicht annehmen läßt, daß derAcceptant in einem solchen Falle acceptirt hätte, und der Beweisebenfalls zur Legitimation zur Sache gehört.

B Pardcssus a. a. O. Nr. 449.