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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 728.

Dem böslichen Inhaber, welcher keine Zahlung erlangt,sind natürlich die Vorwärmer keine Vergütung schuldig; demredlichen aber nur dann nicht, wenn ihn rücksichtlich seiner Legi-timation eine Verschuldung trifft, nämlich wenn er eine auffallendfalsche, ihm bekannte Unterschrift eines Jndossenten, von welchemer sein Recht ableitet, übersah, oder wenn die Unterschrift seinesWechselgebers nicht ächt ist.

Würde ein Indossament rücksichtlich eines späteren, hinterdem in Anspruch Genommenen stehenden Nehmers falsch seyn,und würde dasselbe sogar auffallende Spuren der Verfälschungan sich tragen; so gehört dieß deßwegen nicht hieher, weil eszunächst nur das Interesse des Eigenthümers berührt, und esdessen Sache ist, ein Zahlungsverbot zu erwirken. Z. B. demJndossatar B. wird der Wechselbrief entwendet, und in dem ausihn lautenden Indossamente sein Name verfälscht und der Wech-selbrief von dem Diebe weiter bis zum redlichen Inhaber D.indossirt. Wendet sich nun dieser an A., einen früheren Unter-zeichner; so ist dieser nicht schuldig, sich mit dem redlichen In-haber in einen Proceß einzulassen, wenn nicht B. ein Zahlungs-verbvt ausgewirkt hat. Wäre A. der Geber des B.; so kanner sich in seinem eigenen Interesse (Art. 729. Abs. 1.) auf dieFälschung berufen, aber schuldig ist er es nicht.

Ist der Wechselbrief erst nach der Unterschrift des in An-spruch Genommenen rücksichtlich der Summe, der Münzsorte,des Datums oder der Verfallzeit verfälscht; so mag sich der Re-greßpflichtige darauf berufen, soweit es für ihn von Interesse ist.

Ist der Wechselbrief rücksichtlich des Namens des ursprüng-lichen, oder überhaupt eines vor dem Regreßpflichtigen stehendenNehmers verfälscht; so muß dieß vor der Unterzeichnung ge-schehen seyn, und er kann sich in keinem Falle für sich daraufberufen.

Art. 729.

Absatz l. Dieß ergibt sich aus der Natur eines Indossa-ments lu Iiianco (s. zu Art. 568. Abs. 1.). Auch gilt dasselbe,