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wenn der Aussteller den Namen des Reim'ttenten offen gelassenhätte.
Absatz 2. Wurde der Name des Nehmers, welcher vor-der Unterschrift des Unterzeichners eingetragen war, verfälscht;so kann sich der-Unterzeichner, welcher wegen des Rückgriffs inAnspruch genommen wird, natürlich gegen den falschen unmittel-baren Nehmer, welcher sich meldet, darauf berufen: schon deß-wegen, weil sich wohl selten guter Glauben bei ihm finden wird.Aber er kann sich auch gegen den dritten redlichen Inhaber dar-auf berufen, nicht nur wenn der Name auffallende Spuren derVerfälschung trägt, sondern wenn er sie auch nicht trägt; so gutder Aussteller sich auch gegen > den redlichen Inhaber darauf be-rufen kann, -daß der Name unmerklich gefälscht wurde. Denndiese Verfälschung ist für den Geber eine wesentliche.
Er wird natürlich sich immer darauf berufen, wenn ihm derWechselbries wegkam, so lange er noch Eigenthümer war, z. B.vor der Uebergabe an den wahren Nehmer, oder wenn dieserblos sein Commissionär wäre, oder wenn er dem wahren Neh-mer sonst in Schuld bleibt; in anderen Fällen kann er erwarten,daß der wahre Nehmer, welchem der Brief wegkam, ein Zah-lungsverbot auswirke: was nur dann wirksam ist, wenn dieSpuren der Verfälschung ausfallend sind.
Art. 730.
Die gewöhnliche Meinung der Rechtslehrer geht zwar da-hin, daß keine Zurücksorderung von dem redlichen Inhaber statt-finde; es ist jedoch zu bedenken, daß in dem Ausnahmsfalle desArtikels der Inhaber einen Gewinn aus seiner groben Verschul-dung zum Nachtheile eines Unschuldigen zöge.
Man könnte hier die Frage auswerfen, ob wenigstens nichtin diesem Falle eine Abwägung der Schuld des Zahlenden statt-finden sollte? aber die schon oben zu Art. 723. 724. angeführtenSchwierigkeiten sind dieselben, und der Grund, nämlich die man-gelnde Legitimation des Inhabers, ein viel mehr durchgreifender,da er jedenfalls zuerst in Schuld war *).
van Hall bei Mittermaier a. a. O. S. 418.