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Der redliche Inhaber kann das Herausgegebene wieder vonseinem in gleicher Schuld befindlichen Jndossenten ersetzt verlan-gen (Art. 708. Abs. 3. a. E.).
Art. 731.
Die beiden Sätze des Artikels sind den Ansichten v. Halls*)gemäß.
Absatz 1. Nach allgemeinen Grundsätzen müßte hier derBezogene den Schaden tragen, da ihn der Zufall zunächst trifft.Aber es müßte dieß den Bezogenen sehr ängstlich machen, undwürde ihm, wenn er die geringste Abweichung in der Handschriftdes Ausstellers bemerkte, zum Vorwande dienen, den Wechsel-brief abzuweisen. Daher liegt die Bestimmung im allgemeinenHandelsinteresse, um so mehr, als Fälschungen in einem solchenFalle kaum von jemand anders als den Bedienten des Ausstel-lers oder seinen Correspondenten ausgehen können.
Absatz 2 . Lautet der Wechselbrief ohne Bericht; so ist derAussteller zunächst in Schuld. Wäre aber der ächte Avisbriefverfälscht worden; so wird dieß kaum anders geschehen können,als wenn der Aussteller denselben dem Nehmer anvertraut, oderwenn es von seinen eigenen Bedienten oder den Postbedientengeschieht; im letzten Falle aber, der ohnehin zu den aüerselten-sten gehört, wird die Post wohl auch Ersatz leisten müssen **).
Dreizehente Abtheilung.
Von dem Wechselproteste.
Art. 732.
Absatz 1. Das sranzös. HandelsG.B. Art. 173. undnach ihm die meisten neueren Handelsgesetzgebungen verlan-gen die Anwesenheit einer öffentlichen Person und zweier Zeugenoder zweier Notare, während die meisten teutschen Wechselgesetzemit einem Notar ohne Zeugen zufrieden sind.
Mittermater a. a. O. S. 417.*») Pardessus a. a. O. Nr. 450.