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Die wü rite mb. Wechs.Ordn. Kap. 4. Z. 87. gehörtzwar nicht dazu; dennoch zog man die Vereinfachung vor.
Zugleich war dafür zu sorgen, daß in Ermanglung einesNotars (sey es nun ein Gerichts-, Amts-Notar, oder ein im-matriculirter) Jemand berechtigt sey, dessen Stelle auszufüllen,und dazu schien nach der Württembergischen Amtseinrichtung derOrtsvorsteher oder Rathsschreiber am besten tauglich, indem daseigentliche Gerichtspersonal nicht zu solchen Geschäften Zeit hat,und dach Institut der Huissiers dem teutschen Processe fremd ist.
Absatz 2. Verlangt ein Inhaber die Zuziehung zweierZeugen, weil er den Protest im Auslande gebrauchen will; somuß ihm natürlich auf seine Kosten willfahrt werden.
Art. 733.
Die unter 1.—5. aufgeführten Requisite sind wesentlich undmachen den Protest, wenn sie fehlen, nichtig.
Das zweite ist dem fra nz ö s.HandelsG.B. Art. 174. fremd,aber es wird schon durch den Zusammenhang gebieterisch ge-fordert.
Aus dem dritten bis fünften Erfordernisse und den ange-führten Artikeln geht hervor: daß sich die öffentliche Person mitdem Wechselbriefe zum Wechselpffichtigen begeben und ihm denBrief vorlegen muß; daß sie sogleich aufschreiben muß, was erantwortet, oder wenn er nicht getroffen wird, was man vonAndern im Hause erfuhr; daß sie die Befragten zum Unterzeich-nen auffordern und ihre Weigerung registriren muß. Wäre dasHaus verschlossen; so wird dieß im Proteste historisch angeführt,und der Güterpfleger oder die Ortsobrigkeit befragt.
Üebrigens darf man nicht glauben, daß eine weitläufigeSchreiberei hier nöthig sey. Gewöhnlich läßt sich die Sacheganz kurz zusammenfassen. Käme man zu einem böswilligenProteftaten, der nicht nur keine Gelegenheit zum Schreiben ein-räumte, sondern auch dem Protestanten den Weg wiese; so ständenichts im Wege, daß nicht das Protocoll erst zu Hause von deröffentlichen Person ausgefertigt würde (Art. 735. Abs. 2.).
Das Holland. HandelsG.B. Art. 182. setzt die Nechts-verwahnmg als wesentlich fest; auch ist sie allerdings gewöhnlich;