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aber eine solche Bestimmung bringt am Ende nur falsche Vor-stellungen von der rechtlichen Natur des Protests hervor. Auchdas span. HandelsG.B. Art. 517. schreibt vor, daß die aufge-forderte Person mit dem Ersatze der Kosten und Schäden bedrohtwerde.
Daß die Aufforderung, welche an einen Handlungsgesell-schafter oder an einen Stellvertreter geschieht, als der Gesell-schaft oder dem Inhaber gethan angesehen wird, versteht sichvon selbst. — Wohl aber muß die aufgeforderte Person im Pro-tokoll benannt werden, sonst weiß man ja gar nicht, ob auch dierechte aufgefordert wurde; was der sächs. Entwurf AnhangArt. 7. aus eine nicht recht begreifliche Weise verneint.
Fehlt eines der angegebenen Requisite; so ist der Protestmangelhaft, und er kann nicht Alles erweisen, was er soll, alsoauch seinen Zweck nicht erfüllen. Wäre jedoch nur die Abschriftdes Wechselbriefs mangelhaft; so wird dieß an und für sichnicht schaden, wenn nur die Identität des Wechselbriefs daraushervorgeht *).
Art. 734-
Holländ. HandelsG.B. Art. 180., vergl. sächs. EntwurfArt. 124.
Absatz 1. Wäre der Bezogene nicht in seiner Wohnunganzutreffen, oder die Zimmerthüre verschlossen; so reicht die Er-kundigung bei den Hausleuten oder Demjenigen, bei welchem erwohnte, und der dort aufgenommene Protest hin.
Absatz 2. Bei der Ortsobrigkeit ist wohl besser als aufdem Postcomptoir, wie das holländ.HandelsG.B. vorschreibt.Auch das span. HandelsG.B. Art. 515, schlägt Jenes vor.
Uebrigens wird der Ortsobrigkeit dadurch keine große Be-lästigung aufgeladen, da sie ihre Angaben blos zu unterschreibenbraucht.
Der sächs. Entwurf Anhang Art. 5. begnügt sich in einemsolchen Falle mit der Anführung der fruchtlosen Bemühungen imProteste, der vom Notar auch zu Hause aufgenommen werden.
Pardessus a. a. O. N. 419.