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kann; es ist jedoch viel sicherer und regelmäßiger, ein obrigkeit-liches Zeugniß hinzuzufügen.
Absatz 3. Ist der Wechselpflichtige gestorben, so geschiehtdie Protestaufnahme in seinem Geschäftslocal oder in seinemvormaligen Wohnhause; ebenso wenn er in Gant gerathen ist,auch wenn ein Güterpfleger ernannt wäre.
Wäre die Wohnung eines Abwesenden, Verstorbenen oderin Gant Gerathenen verschlossen; so bleibt nichts übrig, als sichan die Ortsobrigkeit oder den Güterpfleger zu wenden. Letzte-res mußte aber ausgedrückt werden, da in Frankreich sich Zwei-fel darüber erhoben haben. Als Güterpfleger ist auch der Te-stamentserecutor anzusehen.
Die im Wechselbricfe selbst bezeichnete Wohnung geht na-türlich allen übrigen vor. Span. HandelsG.B. Art. 515.
Wäre sie in der Zwischenzeit gewechselt worden; so geht dieneue Wohnung vor.
Art. 735.
Absatz 1. Die Protocollform, wobei der ganze Herganghistorisch beschrieben wird, ist die beste, und auch dem immatricn-lirten Notar zu empfehlen; indem die gewöhnliche Form der No-tariatsinstrumente viel zu schleppend und weitläufig ist. Es wurdedaher absichtlich nicht gesagt, daß ein ünmatriculirter Notar einNotariatsinstrument aufnehmen müsse, wie der sächs. EntwurfAnhang Art. 9. thut.
Absatz 2. 3. Zugleich schien es nicht überflüssig für denFall zu sorgen, wenn in dem Protestlocal eine Protokollauf-nahme nicht thunlich oder mit Unannehmlichkeiten verknüpft ist,oder wenn der Aufzufordernde anderswo Rede stehen will.
Die französischen Gerichte lassen keine Protestaufnahmeaußer der Wohnung des Pflichtigen zu; der sä ch s. Entwurf An-hang Z. 3. aber unbedingt da, wo derselbe getroffen wird.
Absatz 4. Auch mußte bestimmt werden, daß die bei No-tariatsinstrumenten nöthige Beobachtung der Einheit der Ver-
koZron I s. i>rt. 173.
Motive zum Entw. siu. HandelsG.B.
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