Handlung nicht in so strenger Weise verlangt werden darf. Fran-zös- HaudelsG.B. Art. 173.
Man könnte daher auch den Protest nicht damit anfechten:daß, nachdem die Erklärung des Wechselpflichtigen aufgenommenwar, der Aufnehmende ihn erst zu Hause unterschrieben habe.
Das Siegeln wurde absichtlich nicht als wesentliches Requisitaufgeführt; es geschieht wohl nur auf Verlangen der Partei;doch ist es immerhin eine löbliche Vorsicht. Der immatriculirteNotar muß jedenfalls siegeln.
Art. 736.
Das preuß. LandR. a. a. O. 8. 1007. schreibt vor, daßdie Protestaufnahme in der Regel vor Sonnenuntergang zu ge-schehen habe. Jedenfalls schien es nöthig, eine bestimmte Zeitzur Protestaufnahme anzugeben, weil das Nichtantreffen oderdas Verschlossenseyn des Hauses zu ungewöhnlicher Tages- oderNachtzeit der Natur der Sache nach keinen Beweis macht, auchdem Wechse'lpflichtigen oder gar der Ortsobrigkeit nicht zugemu-thet werden kann, Rede zu stehen, wenn sich der Inhaber ver-spätet hat.
Der sächs. Entwurf Art. 194. verordnet deßwegen: daßdie Präsentation und Protestaufnahme bis Nachts 10 Uhr ge-schehen könne, wenn sie aber außer den gewöhnlichen Geschästs-stunden geschehe, der Wechselpflichtige und sogar jeder Theilneh-mer einer Gesellschastshandlung, bis man einen oder auch gar keinentreffe, in seiner Wohnung (und nicht Geschäftslocal) aufgesuchtwerden müsse. Aber dann hat ja der Pflichtige keine Zahlungs-mittel bei der Hand, und er kann mit Recht einwenden, daß erbei so später Tageszeit nicht incommodirt seyn wolle.
Nach diesen Rücksichten ist der erste Satz abgefaßt. Auchpräjudicirt er dem Inhaber um so weniger, weil dieser schonam Zahltage seine Maßregeln nehmen kann, und weil, falls ersich am Zahltage verspätet, oder z. B. den Wechselbrief erst andiesem Tage Abends spät erhält, er sich den Fehler selbst zuzu-schreiben hat. — Ueberhaupt ist diese Bestimmung kein wesentli-ches Requisit, wie schon aus dem Nachsätze hervorgeht; wäredie gewöhnliche Geschäftszeit versäumt, so kann dieß durch andere