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Notizen ausgefüllt werden. Ist aber dieß nicht der Fall; so istder Protest mangelhaft.
Der Aufzufordernde, worunter auch die Ortsobrigkeit ver-standen wird, ist berechtigt, den sich zu spät Einstellenden ohneErklärung abzuweisen.
Das span. HandelsG.B. Art. 521. läßt die Proteste nurbis Mittags 3 Uhr aufnehmen, wie es scheint mit Rücksicht aufdie Sieste.
Steht der Aufzufordernde Rede; so ist es zwar Sitte, abernicht wesentlich, die Stunde zu bemerken.
Art. 737.
Absatz 1. Dieß ist überall hergebracht, und es konnte An-stoß erregen, wenn man mit dem sächs. Entwürfe Anh. s. 9.dem Protestanten blos eine Abschrift des Protestprotocolls lassenwollte; in welcher die Unterschrist des Protestaten oft nicht ent-halten wäre.
Absatz 2 . 3. Die Führung eines Protocollbuchs ist auchden Württembergischen Notaren in der Notariatsordn. vorn 26.Oct. 1808. Z. 26. und in dem Notariatsedicte vom 29. Aug.1819. Z. 40. vorgeschrieben und in allen Ländern üblich.
Den Ortsvorstehern und Rathsschreibern, denen solche Pro-teste nur ausnahmsweise vorkommen, wollte man ein eigenesBuch nicht zur Pflicht machen. — Will ein Notar ein besonde-res Protocollbuch für Wechselproteste führen; so steht es ihmnatürlich frei.
Art. 738.
Absatz 1. Wenn sich auch der erste Satz beinahe von selbstversteht; so kann er doch nicht schaden, weil damit eine Quasi-vffentlichkeit festgestellt ist.
Das fran zös. HandelsG.B. Art. 179. und die ihm folgen-den neueren Handelsgesetze gehen noch weiter, indem sie denAufnehmenden verpflichten, dem Protestaten eine Abschrift desProtests zurückzulassen; aber dann müßte sie ihm auch unge-sordert und unentgeldlich zurückgelassen werden, wozu keine Gründevorhanden sind.
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